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383

Bei starkem Thalwind, bei Südost- und Südwestwind und bei Gewittern muß
jedoch die Nähe an der Gierkette befestigt bleiben.

tz 2. Der Wasserstand von l,40m am Hcidelberger Pegel ist an der Ueberfahrts-
stelle auf beiden Ufern in deutlicher Weise zu oermerken.

Tarif der Neckarüberfahrt zwische« Schlierbach und Ziegelhausen.

1. Zede Person zu Fuß, zu Pferd oder zu Wagen zahlt sowohl auf

dem Hin- als Rückweg.

(Kinder unter 6 Jaheen sind frei.)

2. Eine lasttragende Person.

3. Ein Schiebkarren, leer.

4. Derselbe beladen.

5. Ein zweirädriger Karren, leer.

6. Derselbe beladen.

7. Eine Droschke, für jedes Pferd.

8. Ein beladenes Fuhrwerk, für jedes Zugtier.

9. Ein leerer Wagen.

10. Ein zweispänniges Fuhrwerk an einen Wagen angehängt

11. Ein einspänniges Fuhrwerk, ebenso.. .

12. Lon einem ansgeschirrten und angehängten Zugtier . . . .

13. wird es aber wieder an dcn Wagen gespannt.

14. Der Führer des unter Nr. 3 bis Nr. 13 befindlichen Fuhrwerks ist frei,

jede weiter dabei befindliche Person.

1b. GrotzeS Vieh, als: ein Pferd, ein Ochse.

16. KleincreS Vieh, als: eine Kuh, ein Rind, ein Esel.

17. Kleines Vieh, als: ein Schaaf, ein Kalb, ein Schwein, eine Ziege ec.

18. Für eine ganze Herde des unter Nr. 17 gedachten kleineren Viehes

von über 50 bis 100 Stück.

3

6

6

9

9

12

17

17

12

17

12

9

17

9

6

3

140

Pf-

l,

,,















19. Der Führer des unter Nr. 1b, 16, 17 und 18 begriffenen Viehes . 3 „

20. Sollte ein Wagen so schwer beladen sein, daß dcrselbe ohne Gcfahr nicht über-
geführt werden kann, alsdann ist Fnhrmann schuldig, soviel abzuladen, als
erforderlich ist, um den Wagen ohne Gefahr über den Neckar zu bringen.

21. Wenn in Folge hohen WasserstandeS oder wegen Eistreibens die Ueberfahrt
von Personen nur mittels Nachen bewerkstelligt werden darf, so ist die doppelte
Gebühr zu entrichten.

22. Ebenso ist das Doppelte bei Nachtzeit zu bezahlen, wenn die Ueberfahrt geschieht:
a. in der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. März von abends 10 Uhr bis morgens

5 Uhr;

d. in der übrigen Zeit des Jahres von abends 11 Uhr bis morgens 4 Uhr.

23. Das Sicherheitspersonal des Staates und dec Genieinden, die Bediensteten der
Großh. Rheinbau-Juspektion fowie der Großh. Wasser- und Straßeubau-Jnspek-
tion und Militär im Dienst sind von der Entrichtung des Fahrgeldes befreit.

o. Der Verketzr mik Nachen (Nachenordnung).

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

8 1. Wer gewerbsmäßig anf dem Neckar in kleinen Schiffen oder Nachen Per-
sonen zu führen oder Fahrzenge der gedachten Art gewerbsmäßig zu vermieten beab-
sichtigt, hat sein Vorhaben gemäß tz 14 Gew.-Ordn. beim Bezirksamt anzuzeigen und
Ut ferner verpflichtet, jede Einstellung eines Gehilfen unter Angabe der personlichen
Äerhältnisse deSselben sofort dem Bezirksamt zur Kenntnis zu bringen.
 
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