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888

Taxordnung.

Ortspoltzeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

8 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:

I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
s. für eine erwachsene Person.10 I

d. für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des H 4 taxfrei zu befördern ift).6 I

e. für einen Hund.3 I

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus

». für eine erwachseue Person.5 I

d. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des 8 4 taxfrei zn befördern ist).3 I

c. für einen Hund.2 I

8 2. Fiir sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesctzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 -F — I

jede weitere Person außerdem.— -F 20 I

2) bis zur inneren Stadt cinschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I

jede weitere Person außerdem.— -F 20 I

3) über die Schiffgassc hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 I

jede weitere Persou außerdem.— 20 I

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus znm Schiff) oder Stiftsmühle.

1) bis zum Karlsthor.1 50 I

2) bis zur innercn Stadt incl. Schiffgasse.2 --L 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 I

III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlsthor.1 — I

2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 — I

3) darUber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 -F 50 I

IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor.— -F 50 I

2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . 2 — I

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreikönigstraße.

2) bis zur Schiffgasse.

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) .

8 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens

ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen:

. für 1 Stunde ....

. für 2 Stunden ....

. sür 3 Stunden ....

über 3 Stunden bis zu '/s Tag

1 —I

1 -^50I

2 I

: Personeu

-^80I
1 -F40I
1 -F80I
3-F—I
5 -F — I
Nachenfahrten stnd

II. Grönländer:
—-^OOI
1-F10I

1- F50I

2- ^50I

4 — I

außer obigeu Taxen

e. über '/s bis zu einem ganzen Tag
Für Begleitung eines Schiffers bei
20 Mg. per Slunde zu entrichten.

8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sinü taxfrei zu befördern.

8 5. Das Wasserbauperfonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.

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