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§3. Der Aushilfsausladeplatz erstreckt sich vom Walz'schen Hause, am
unteren Ende des obrgen Platzes bis zur Eimnündung der Bienenstraße. Er ist zur
Aushilfe bcstiinmt, weun drei oder mehr Schiffe zu gleicher Zeit zur Ausladung
kommen. Ticser Plav ist in gleicher Weise freizuhalten wie der eigentlicheAusladeplatz.

b. Ordnung der zum Ausladen ankommeuden Schiffe.

8 4. Tas erite aukommende Schiff hat seinen aus Schiffslänge bestimmten Raum
am oberen Ende des eigentlicheu Ausladeplatzes direkt von der breiten Treppe an,
cinzuiiehmen. An dieses Schiff schließt sich unmittclbar das nächstkommende an.
Kommen zugleich noch mchrere Schiffe zur Ausladung, so schließt sich stets das
nächffeintreffende direkt au das vorher angekommene an.

8 5. Sobald cin Schiff von seiner Ladung entleert ist, hat es sofort den Auslade-
platz zu verlassen. Dessen Raum daselbst hat das nächste untere Schiff einzunehmen.
Sind mehrere Schiffe zugleich beim Ausladen, so rücken sämtliche in die Näume ihrer
Vorderschiffe ein.

8 6. Nach der Ausladung eines Schiffes ist der Ausladeplatz sofort zn räumen,
so daß der Ausladcplatz nicht läugcr in Auspruch geuommen wird, als bis das
Schiff von seiner Laduug cntleert ist.

8 7. Mir dem Ausladen oder dcm Abführen von gelagerten Gegenständen darf
erst begonncu werdcu, nachdem dem Lauerpächtcr oder seiuem Stellvertreter eine
bezügliche Anzeige erstattet worden ist.

Strafbcstimmung.

Ilebertretungen dcr untcr .4 und L qegcbenen Vorschriften werden gemäß K 155
des P.-Str.-G.-B. an Geld bis zn 100 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen beftraft.

Ter Lauerpächier sowie die Polizeimannschaft stud zu streuger Aufrechterhaltung
dieser Ordnung und sofortigcr Anzeige von Ilebertretungen angewiesen.

o. Lauerordnung nrbst Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Dezember 1893 auf Grund des § 69 149a G.-O.
mit Aenderung vom 10. März 1899.

8 l- Au dem Heidclberger Ufer soll dcr freie Platz vom alten Schlachthause an
bis zur Treikänigstraßc, besondere Fälle ausgenommen, nicht zur Verladung, sondern
nur zum Ausstelleu vou lceren Wagen an Markttagcn beuützt werden.

8 2. Der Platz bei dcr Einfahrt in die Dreikönigstraße ist für den Fischmarkt vor-
behalten.

8 3. Der Raum von dcr Dreikönigstraße bis zur großen Mantelgasse ist zur Ver-
ladung und Lagerung von Steineu, Ninden und anderen Rohprodukten bestimmt.

8 4. Der Raum von der großen Mantelgasse bis znr Marstallstraße ist zum Aus-
laden und Feilhalten von Heu'und Stroh zu benützen.

8 5. Der Platz von der Marstallstraße bis zum Hause Untere Neckarstraße Nr. 9
fft nach Verordnung der Großh. Zolldirektion vom 22. September 1865 vorzugsweise
als Ein- und Ausladestätte fiir die Kaufnmmis- oder sogenannten Stückgüter bestimmt
nnd untersteht der Beaufsichtigung des Großh. Hauptsteueramts.

8 6. Der Platz von dem Hause Untcre Neckarstraße Nr. 9 bis an das Haus Untere
Neckarstraße Nr. 5 hat zur Verladnng und Lagerung von Brcnnholz, Hopfenstangen
und Holzschnittwaren zu dienen. Sobald die Bedarfszeit von Hopfenstangen vorüber
ist, spätestens mit Ablauf des Monats Dkai, müssen die in Resten liegenden Stangen
von ihrcn Plätzen geräumt und anf eincn vom srädtischen Lauerverwalter für sie zu
bestimmenden Platz gebracht werden.

8 7. Das Vorland von dem Hause Untere Neckarstraße Nr. 5 bis zur neuen Brücke
ist zum Lagcrn von Steineri, Bauholz, Floßholz, Stangen und Holzschnittwaren
bestimmt.

8 8. An dem Neuenheimer Ufer befindet sich der Ausladeplatz für sämtliche zu
Wasser ankommenden Gegeiistände oberhalb der neuen Brücke bei der sogenannten alten
Fähre. Nur in Ausnahmefällen wird das Ausladen bei der Wasserschachtel unterhalb
der ncuen Brücke gestattet.

8 9. Als Lagerplatz auf der Neuenheimer Seite dient das von der alten Fähre
aufwärts zwischen der Landstraße und dem Leinpfad gelegene Vorland und zwar der
westliche Teil desselben zum Lagern von Hölzern uno der östliche Teil zum Lagern
von Steinen, Kies und Sand.
 
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