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393

S. für 100 Stück Normalwellen
10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

MPfg.

ür einen Ster Brennholz ohne Unterschied . . . 10 „

ür 100 kg Holzkohlen.10 „

ür lOt>OkgSteinkohIeiiMohmaterialien,Kmifmaimsgüter 10 „
ür 1000kg Rinden, Heu nnd Stroh.15 „

für 1000kg Kartoffeln, Krant, Rüben imd Obst . . 20 „

für 1000 Stück Backfteine, Ziegel, Tuffsteiiie ... 25 „

für 1 cdm Mauersteiue.3 „

für 1 cbm Saud, Kalk, Lehm, Kies, Erde .... 5 „

für jeden Wageu Eis.10 „

Was das Eis anbelangt, das an Ort und Stelle gewonnen wird, so ist für Be-
iiiitzung des städtischen Borlandes im Voraus eine von der Lauerkommission zu be-
stiminende Pauschsumme zu entrichten.

Fiir nicht im Tarif bcnannte Gegenstände werden die Gebühren erhoben, welche
für einen im Tarif aufgcsührten ähnlichen Gegenstand zu bezahlen sind.

Bei Mkinungsverschiedenheilcii zwischeu dem Pflichtigen und dem Lauerverwalter
bestimmt die Laucrfoiiiiilissiou die Gcbührcn.

Lorstebende Gebühren find allein schon fiir das Ausladen auf dem Lauer zu ent-
richten. Dcrcn Zahlung berechtigt jedoch dcn Eigentiimer der bctrcffeuden Gegen-
stände, dieselben ohnc bcsondere Bergütung eiue Woche lang auf dem städtischen Lauer
lagern zu lassen.

Für jede angcfangene weitere Woche der Lagerung siud sodann vorstehende Ge-
bühren wieder zu entrichtcn, fiir Mauersteine jedoch nur im hälftigen Betrage.

VIII. Markt- und Getverbepolizei.

L. Wochenmarkrordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift nebst Tarif vom 4. Dezcmber 1893
mit Acnderungeu vom 15. August 1894 und 10. März 1899.

8 1. Dcr Wochenmarkt findet, anßer an Sonn- und Fciertagen, täglich statt und
zwar: auf dem Marktplatz am Montag, Mittwoch, Doimerstag und Samstag,
aufdemWredeplatzam Dienstag und Freitag, und
auf dem Wilhelmsplatz am Donnerstag.

Ali den Tagen, an wclchcn der Markt auf dem Wredeplatz abgehalten wird, darf
auch auf dem Marktplatze feilgehalten werden.

Der Markt beginnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September morgens um
b llhr, vom I.Oktobcr bis 31. Marz morgeus um7Uhr und endigt jcweils mittags
um 12 Ilhr. Vor bezw. nach dieser Zeit darf auf deni Markte kein Handcl bctricben
werden. Eine Stundc nach Schluß des Marktes muß jeder Verkäufer seine Gerät-
schaften, Rcste und Abgänge jeder Art entfernt haben.

§ 2. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs find:

». Rohe NaMrerzcugnisse jeder Art;

b. Fabrikate, dercn Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem
Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht,
oder zu den Nebenbeschäftigimgen der Landleute der Umgebnng gehört,
oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird;

c. frische Lcbcnsniittel allcr Art, sowie geräucherte uud gesalzene Fleischwaren;

ck. dic Waren der Töpfer, Küblcr, Korbmacher und Besenbinder, ferner Haus-

macherlcinwand, insoferne sie nicht iu Ständeu verkauft wird.

8 3. Ausgeschlossen vom Wochenmarktverkehr ist der Verkauf der in Z 2 nicht
genannten Gegenstände, insbesondcre des Schlachtviehes, der Trödel-, Kolonial-,
Spczerei-, Kurzwarcn und geistiger Getränke jeder Art, cbenso der Waren der
Bürstenbinder, Kammmacher und Zuckerbäcker, sowie der Verkauf von Seefischen und
von Käsen, mit Ausnahme des weißen Käses und der uicht fabrikmäßig hergestellten
Handkäsc.

8 4. Die Verkäufer haben die zum Verkauf ihrer Waren bestimmten Plätze nach
Anweisung des vom Stadtrat ernannten Marktmeisters einzunehmen und dürfen die
ihnen angewiesenen Plätze nicht wechseln.
 
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