Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
403

Etwaiaen Mangeln an Wagen oder Geschirr ist unvrrzüglich abzuhelfen.

8 6. Dte Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen, mindestens lOcm
hoheu Ziffern weist oder rot nnd an den Laternen mit arabiichen, mindestens
6om hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die Numnier teilt daS Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahrgast deutlich sichtbarer
Stelle ein auf Pappdeckel anfgezogener, mit der Droschkennummer und dem Stempel
des BezirksamtS versehener, stets sauber und lesbar zn erhallender Abdruck diescr
Droschkenordnung nebst Tarif anznbringen.

Von den Droschkenkutschern.

8 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen, als bis
ihm ein auf das Kalenderjahr lautendcr Fahrschein erteilt worden ist, welchen er
im Dienst sletS bei sich zn führen hat. (Vergl. 8 2 der Vorschrift.)

Der Fahrschein wird jcweils auf l.Januar und nur iolcheii Personen erteilt,
welche frei von Gebrechen, des Fahrens und der Oertklichkeit knudig sind, und nach
ihrem Lebensalter nnd ihrer bisherigen Führung die Gewähr sür ein ordnimgs-
mäßiges Verhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren darf ein Fahrschein nur
ausnahmsweise mit Zristimmung des Stadtrats erteilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der letztere
von der Entziehung deS Fahrscheins benachrichtigt, und darf von dem Zeilpunkt
dieser Benachrichtiguug ab der von der Entziehung deS Fahrscheins betroffene Kiilscher
nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

8 8. Der Droschkenkuischer hat während des Dienstcs die vorgeschriebene Dienst-
kleidung (8 8 der Vorschrist) zu tragcn, eine richtig gehende Taschkiiuhr und den
ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Gegenstände den Polizei-
bediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen steis nnchtern sein, jedermann höslich und anständig
begegnen und sich genau an den Taris halten. Auf Verlangen müsseil sie beim Ein-
und Aussteigcn ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen die Pflicht ob, nach jeder Fahrt
den Wagen zu durchsuchen und etwa darin zurückgebliebene Gcgenstände alsbald bei
der Polizeibehörde abzuliefern.

8 9. Den Droschkenkutschern ist nntersagt:

1. die Lenkung der Pferde während des Dienstes cinein Fahrgast oder über-
haupt cinem Anderen zu überlasseii',

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerst angknommeil
hat, uoch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmcn;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder zur Wahl
eines Wagens zu bestimmen, oder in den Strasten htn und her zu fahren, »m Be-
stellungen zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder unbe-
rechtigter Weise jemand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen ;

7. das Fuhrwerk ohne Aufstcht stehen zu lassen, namentlich dasselbe behufs
BesuchS von Wirtschaften zu verlassen.

Non den Fahrgitsten.

8 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jnnere des
Wagens zn beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 kg darf der Fahrgast unentgeltlich mit in die
Droschke nehmen. Größere Gepäckstücke sind gegen Entrichtung ciner Gebühr von
20 Pfg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzubringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahrgästen nur mit Zu-
stimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln oder fich sonst
ungehörig benehmen, können nach wiederholter frnchtloser Verwarnung seitens deS
KutscherS zumAuSsteigen genötigt werden und müssen, falls die Fahrt schon begonnen
war, gleichwohl die ganze Taxe für dte vereinbarte Fahrt bezahlen.

8 11. Mehr als vier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Jahren einer er-
wachsenen Person gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht verpflichtet, in den
Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch gethan, so ist er doch ntcht berechtigt,
mehr als das taxmäßtge Fahrgeld für vier Personen zu sordern.
 
Annotationen