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422

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor nnd nach ihrer regelmaßigen
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werdon. Die den Ablosungsmannschaften
zu gewährende Ruhe muß das Mindestmas; der den abgelösten Arbeitern gewährten
Ruhe erreichcn.

10. Für die Bekleidungs- und ReinigungSgewcrbe wird die Beschäfti-
gung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeugnisse im handwerksmäßigen Be-
triebe an allen Sonn- nnd Festtagen dis '/u Stnnde vor Bcgiinr des vormitlägigen
Hauptgotteödienstes gestattct.

11. Jn Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien wird die Per-
sorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodnkten an Sonn- nnd
Festtagen wäbrend dcr für den Handel freigcgcbenen Sluiiden gestatlet.

12. Jn Mineralwasserfabriken wird während der wärmeren Fahreszeit
die Beschäftignng von Arbeitern währcnd der Stnnden von 6—9 Uhr vormittags mit
solchen Arbciten zngelassen, welche znr Versorgung der Knndschnft ersorderlich siiid.

v. Ausnahmen fiir Betriebe mit nnregelmäßiger Wasserkraft.

Auf Grund des 10öo Abs. 1 Gewerbeordnung bat dcr Bezirksrat die Bcschasti-
gung von Arbeitern mit Arbeiten, welche siir den Betrieb nuerläßlich sind, sowcit
nichi gemäß ss 105o Abs. 2 G.-O. sür einzeliie Betriebe im Hinblick aus die bei den
vorlie'genden besonderen Verhällnisscii wcitergehende Ausnahmen zugelassen werden,
gestattet: ^

a) Jn Getreidemiihlen an höchstens 26 Sonutagen im Fahre;

d) iu den soustigen ausschließlich oder vorwicgend niit unregcl-
mäßiger Wasserkraft arbeitenden Äetrieben an höchstcns 12 Soiiutageit
im Iahre. ^

Wenu die Sonutagsarbeiten länger als drei Stundcit daneru, so siud die Arbeiier
entweder an jedem dritten Sonntag volte 66 Stunden oder an sedem zweiten Lonii-
tag mindestens in der Feit vou 6 Uhr inorgcns bis 6 Uhr abends odcr in jeder Woche
während dcr zwciten Hälsie eiues Arbeitstages, und zwar spälestens von 1 Ubr uach-
mittags ab, von jeder Arbcit frcizulassen.

Außerdeui ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbciteii vom
Besuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Soniitäge die zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Sonn- und Festtagsarbeiten sind von den (ßeiverbetreibenden mil den in
tz 105e Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben iiber die Zahl dcr beschäftigten Arbeiter,
die Daner ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgeiiommenen Arbeiten in daS
daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir anf das oben ll. ^4 Ziff. 1
Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemcinen Kenntnis gebracht tvird, wird be-
sonders darauf aufmcrksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe getroffenen Bestimmilngcn (vergl. dicsseitige Bckaniitmachung vom 24stcil
März 1893) durch diese Bekaniitiiiachung nicht bernhrt werden.

Dabei wird noch bemcrkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben — II O Ziffer
1—12 — erwähnten Ausnahiiiebestimmungen mit Soiintagsarbeiten beschäftigt wer-
den dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu Arbeiten in dcm
etwa imt dem Betriebe verbundcnen Handelsgewerbe heraiigczogen werden diirfen.

IX. Rechlsverhältniffe der gewerblichen Arbeiter und der

Dienstboten.

L. Gewrrbliche Nrbriker.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Allgemeine Berhältnisse.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 389 u. ff.)

tz 107. Minderjährige Persouen dürsen, sowcit reichsgesetzlich nicht ein Au-
deres zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
 
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