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8 23. Ein Dienstherr, weliher das Dienstbuch seiner aesetzlichen Verpflichtung
zuwiver nicht rechtzeitiy ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigcn Einträgezu machen
unterlasscn oder unzulässige Einträge, Merkmale oder Vermerke gemacht yat, ist dem
Dienstboten entschädigungspflichtig. Der Ansprnch auf Entschädlgung erlischt, wenn
er nicht innerhaib vier Wochen nach seiner Entstehung durch Klage oder Einrede gel-
tend gcmacht wird.

8 24. Wer als Dicnstherr ein Dlenstbuch oder Dienstzeugnis mit unzulässigen
Einträgen, Merkmalen oder Lermerken versieht, wird mit Geldstrase bis zu 1»0 Mk.
bestraft.

Dienstherrcn und Dienstboten, welche sonstigen, ihnen nach diesem Eesctze oder
der Vollzugsverordnung hinsichtlich dcs Dienstbuchs oder der Dienstzeugnisse oblie-
genden Verpflichtungen zuwiderhandeln, werden mitGeldstrafe bis zu20Mk. bestrcift.

o. Krankenverstcherung der Nrveiter und Dienstboten.

Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892.

1) Umfang der Krankenversichcrungspflicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landesgcsetzlicher
sowie ortsstatutarischer Vorschrift ein:

1. Für alle in Fabriken ?c., im Handeltgewerbe, im Handwerk uud in

sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, bei Bauten, auf Werften, in Briichen und
Grubcn, sowic in solchen Betricbcn beschäftigten Personen, in dencn Dampskessel
oder durch elemcutare Kraft bcwcgte Tricbwerkc zur Anwendung kommeu.

2. Für die Gcschüftöbetriebc der Anwälte, Rotare, Gerichtsvollzieher ?c.

3. Für in den Betricben der Post-, Tclegraphen- und Eisenvahnverwaltuugen w.,
beim gewerbsmähigen Fuhrwerks«, Schifffahrts', Flösterei- und FSHrbetritb,
dem gewerbsmästigen SpeditionSbetrieb rc., sowie:

4. Für die in der Land» n. Forstwirtkchaft und deren Nebcnbetrieben bcschäs-
tigten Personen (einschließlich der in solchen Betrieben beschäftigtcn Dienstboten).

5. Für die häuslichen Dienstboten.

Eine Ausnahme von dcr Versicherungspflicht greift Platz u. A.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihrcS Gegcnstandcs
oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf cincn Zcitraum von wenigcr als
eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt rc. 6r/z Mark sür dcn
Arbeitstag übersteigt.

Ferner können auf Antrag befreit werden:

Personen, welche nur teilweise odcr zeitwcisc erwerbssähig sind und Per-
sonen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für dcn Fall der Erkrankung ciu Rcchts-
anspruch auf eine den Bestimmungcn des 8 6 entsprechende oder gleichwertige
Unterstützung zusteht.

2) Organisation der Krankenversicherung.

Die mit dcr Einführung des Krankenversichernngsgesetzes vom 15. Juni 1883 ius
Leben getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar 1889 zu einer
gemeinsamcn Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrankenkaffe Heivelberg.

Unter diefelbe fallen fämtliche unter 1—3 oben aufgeführten Personenklassen,
falls sie gegen Gehall oder Lohn (wozu auch Tantiämen oder Natnralbezüae
gehören, wie Genust freier Kost rc.) in hiesiger Stadt beschäftigt sind, und nicht
einer Fabrikkrankenkasse, einer Jnnungskrankenkasse odcr einer den Anforderungen
des tz 75 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden eingeschriebenen oder
freien Hilfskasse als Mitglied angehören.

Die ohne Gehalt oder Lohn beschäftigten Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge
(Volontäre) sowie samtliche

hauswirtschaftlichen Dienftboten
werden verfichert durch die

«emeiudekraukenverficheruug.
 
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