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431

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie ärztlichc Behaiidlimg, freie Arziiei uud bei

Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld,

2. cine Wöchncriiliienuiitcrstütziiiig für die Daner von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.

Die Genlciudekrankenverslchernilg gcwährt deu Dienstboten und Volon-
tären nnr Ansprnch auf freie ärztliche Behandliing, sreie Arznei oder freie Ver-
pflegung im akademischen Krankenhanse.

Das Rccht zum Beitritt zur Ortskrankenkasse steht nach §5 des
KassenstatntS ncbcn anderen Persoiicnklasseii, besonders den in dcr sogen. Hans-
industrie thätigen Personcn sowie auch den Besltjcru von Gcwerbebetrieben
undHaildluiigsgcschäften, zn, dcren nicht rednziertcr Eiiikoiiimeiistencranschlag
2000 Mark nicht übcrstcigt.

3) Pflichten der Arbcitgcber (Tienstherrschaftcn) und Folgen
etwaiger Versän inn is derselben.

a. Der § 49 des Kraiikeiivcrsichernngögesctzes bestiiiiint:

„Tie Arbeitgcber baben jcde von ihncn beschäftigte versicherungspflichtigc Per-
so», welche weder eincr Bctricbs-(Fabrik)-Kraiikenkasse (8 59), Bau-Krankenkasse
(8 69). Jnnungs-Krankenkasse (§ 73). KnappschaftSkasse (sj 74) angehört, noch ge-
mäß 8 75 von der Verpftichtiing, dcr Gciiiciiide-Krankciiversichcriiiig oder einer Orts-
Krankenkasse anzngehoren, bcfreit ist, spälestcns ain drittcn Tage nach Beginn der
Beschäftigung anziinieldcn nnd spätestens am drittcn Tage nach Bcendignilg dcr-
selben wieder abzumelden.

Veränderungen, dnrch welchc während der Daucr der Beschäftignng die Ver-
sicherungspflicht für solche Personen begründet lvird, dic der Versicherungspflicht auf
Grund ihrer Beschäftigniig bishcr nicht niiterlagcn, stnd spätestens am dritten Tage
nach ihrem Eintritt gleichsalls anziimcldeii"

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Bersiiumuug der Arrmelduug ist der
Ardeitgeber nach 8 50 des Gcsetzcs verpflichtet, dcr Ortskrankcnkasse odcr der Ge-
meiildekrankenversicheruiig alle Aufrvendungen zu erstatten, wclche dieselben auf
Grnnd gesetzlicher oder statntarischcr Vorschrift in ciiiem vor der Aliiiieldnng durch die
nicht angcmeldete Person veranlastten Unterstützungsfalle gemacht haben. Austerdem
trifft den Säumigcn nach 8 81 des Gesetzcs eine Geldstrafe bis zn 20Mark.

Die Meldestelle besindet sich für die Ortskraiikenkasse sowie sür die
Gcmcindekrankenversicherung i ni Nathau 8.

K. Die 88 51—53, 53ri, 55 nnd 56 des Gesetzes bestimmen:

8 51. Die Beiträge zur Kraiikeiiverslchernng eiitfallen bei vcrsicherlliigspflich-
tiyen Personen zn zwci Dritteln auf diese, zu eincm Drittel auf ihrc Arbcitgeber.
EintrittSgeldcr belasten nnr die Versicherten.

8 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche
sür die von ibnen beschäftigten Personen znr Geineindc-Krankenversicherniig oder zu
eincr Orts-Krankenkasse zn entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind an die
Gemelndc-5krankeilversichcriing, sofcr» nicht dnrch Gemcindebeschlnst aiidere ZahIuligs-
terinine festgcsctzt sind, wöchentlich im vorans, an die Orts-Kra»kciikassc zn dcn
durch Statut festgcsktztcn Zahluilgstermiiieii einznzahleil. Das Eintrittsgeld ist mit
dem crstcn fälligcii Beitrag einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange sort-
zuzahlen, bis die vorschriftsmästige Abmeldung (8 49) erfolgt ist,
und für den betreffenden Zeitteil ziirückzncrstatteii, Iveim die rcchtzeitig abgeiiieldete
Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigcn Beschäftignng ansscheidet.

Wenn der Versicherte glcichzeitig in niehreren die Versicherniigspslicht begrün-
denden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber als Gesamt-
schuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.

8 53. Die Vcrsicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge,
letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (8 51), bei den
Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürsen nur anf diesem
 
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