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Die Jnvalidenrente beträgt nach einer Wartezeit von 2V0 Wochen:
in der II. Klasse: 132 Mk. — Pf., und steigt für jede weitere BeitragSwoche um 6Pf.
» „ III. Klasse: 116 Mk. - Pfg.,. » .. „ .. 8 ,

DieAltersrente: II. Klasse: 213 Mk.; III. Klasse: 266 Mk.

Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Aersiche-
rnng in einer höhern Klasse erfolgcn, als gcsetzlich vorgeschrieben ist. Dic höchste Klasse
ist ine V. Klasse mit Wochenbeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Nentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich an daS
Großh. BezirkSamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Borstand der Versicherungsanstalt
(Landesversicherungsanftalt Baden in Karlsruhe). Gegen einen ungünstigen Bescheid
findet die Berufung an das Schiedsgericht der Anstalt und eventuell die Revision
an das Reichsversicherungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen des Anspruches an die Versicherung tritt ein, wenil der
Rentenempfänger nicht mehr erwerbsunfähig ist. Die Anwartschaft aus dem Ver-
sicherungsverhältnis erlischt, wenn innerhalb zweier Jahre vom Tage der Ausstellung
der Ouittungskarte an nicht 20 Marken beklebt sind und die Quittungskarte nicht
vor dieser Zeit zum Umtausche gelangte. Die Anwartschaft kann unter Umständen
wieder aufleben.

VI. Eine Nückvergütung der gezahlten Beiträge greift Platz:

a. gegenüber weiblichen Personeu, die, ohne in den BMg einer Reutc gelangt
zu sein, eme Ehe eingehen, uachdem für sie mindcsteiis 2i 0 Wochen Beiträge gezahlt
sind (8 42 d. G)

d. gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern nnter 10
Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rcnte erhaltcn hatte, und für ihn währcnd
mindestens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren (8 44 d. Ges.).

Die Erstattungsansprüche sind bei Vermeidung dcs Ausschlusses bei » inncr-
halb eineS Hahres von der Verheiratung ab, bei d innerhalb eines Jahres vom
Todestage des Verficherten an, geltend zu machen.

X. Ortsgebrauch bkim Wohnungswechsel.

Bekanntmachung des Bürgermeisteramts.

I. Nach dem Bürgerlichen Gesetz-Buch sind, wenn das Mietverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen ist, g e s e tz l i ch e K ün d i g u n g s t e r m i n e (Ziele) der
31. März, der 30. Juni, der 30. September, der 31. Dezember.

Die Räumung der Wohnung hat unmittelbar nach Ablauf dieser Tagc, also mit
Beginn des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober oder des 2. Januar zu erfolgen. Fällt eincs
der drei erstgenannten Ziele auf einen Sonn- oder gesetzlichcn Feiertag, so ist die Räu-
mung am darauf folgenden Werktag zu vollziehen.

Die Kündigung auf die gesetzlichcn Ziele muß spätestcns am dritten Werktage des
betreffenden Kalendervierteljahres erfolgcn.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Januar ausgeschlossen sein, so mnß dies
künstighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlichen Kündigungstage gelten auch dann, wenn das Mietverhältnis im
Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangen wurde, es sei denn, daß die Parteien
eine anderweite Vereinbarung getroffen haben.

II. Jst bei einer auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnuug monatliche Zah-
lung des Mietzinses vereinbart, so ist die Kündigung nur aus den Schluß eines
Kalendermonates zulässtg. Sie hat spätestens am 15. des Monats zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß
einer Kalenderwoche znlässtg. Sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche zu
erfolgen.
 
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