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Auf Wein findet dieser Befrciungsgrund nur bei der erftnmligen Ein-
lage Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Gegenständc, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb eiuer Fabrik ein-
geführt werden, fofern sie nicht den Stoff znr Fabrikation verbranchssteuer-
pflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eiugeführteu Gegenstäude auch
zum eigeneu Gebrauch, so hat er dafür einen Aversalbeitrag in die Ztadt-
kasse zu bezahlen.

4. Sendungen und Transporte, für welche die Vcrbranchssteiier im Falle der
Erhebung unter 5 Pfennig betragen würde.

5. Gegenstände, wclche von der Königlicheu Militär-Berwaltuug znm Unter-
halt der Maunschaften eiugeführt oder bezogen werden uach Maßgabe des
Gesetzes vom 16. Mai 1888.

Werden Gegenstande, von welchen nachweislich Berbrauchsstcuer erhoben wnrde,
im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des .^audels aus der Stadt
ausgeführt, so hat glcichfalls auf Berlangen bei der Ausfuhr eine enlsprechcude Riick-
vergütung der Berbrauchssteucr zu erfolgen.

8 6. Streitigkeiten iibcr die Berpflichtung zur Zahlung der Vcrbrauchsstener, iiber
die Befreiung von derselben und über das Recht auf Rückvergütung, sowie über die
Aversalbeiträge der Fabrikanten, eutscheiden die Vcrwaltnngsgerichte.

b. Verfahren bei der Erhebung und Koutrole.

8 7. Wer einen vcrbrallchsstcuerpflichtigen Gegcnstand in die Stadt vcrbringt,
hat denselben bei dcm Erheber dcr Eingangsstclle anznmcldcn und zn vcrstcnern.

Der Erheber stellt über die entrichtete Bcrbrauchsstencr dem Eiubringer eine
Empfangsbescheinigung aus, welche von lctzterem anfzubewahren nnd dem Aufsichts-
personal auf Vertaugen vorzuweisen ist.

8 8. Personen, welche außerhalb eiuer Erhcbungsstelle wohncu, haben derselbcn
oder der Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stundcn von jcdem Beznge einer stener-
pflichtigen Sache, welche an eincr Erhebnngsstelle nicht vorbeigekommen, Auzeige zn
erstatten und die Steuer zu cntrichten. Jn gceigneten Fällen kann dcr Stadtrat,
anstatt der jeweiligen Berstenerung jedes einzelnen Gegenstandes, eine Jahres-Pansch-
summe festsetzen.

8 9. Wer verbrauchssteuerpflichtige Gegcnstände durch die Post oder als Exprest-
gut empfängt, hat dieselben spätcstens am darauffolgenden zweitcn Werktage zn dcn
üblichen Geschäftsstunden nud zwar bci Postscudungeu unter Borzeigung dcr bctreffcn-
den Postbegleitpapiere, bei der nächsteu Erhebnngsstellc odcr bci der Stadtkasse anzu-
melden uno zu versteuern. Dabei wird angenommen, daß b des Bruttogewichts
auf die Berpackung kommen.

8 10. Wer auläßlich eiuer Einfuhr dcn in § 5, Ziffer 1 erwähnten Befrciungs-
grund geltend machcn will, hat die Scndung samt dazn gehörigem Frachtbrief nnd
Zollquittung bci dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden.

Ergiebt sich aus diesen Papieren die Richtigkeit des Bcfreillngsgrnudes, so sind
dieselben von dem Erheber zum Zeichen dcr stattgehabten Kontrole mit dem Tagstempcl
zu versehen.

8 11. Die Führer von verpackten Gegenstäuden sind bei dercn Eiilbringen ver-
pflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzugebcn, ob und wclche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegenstände in der Verpackung enthalten sind. Das Aufsichts-
personal ist berechtigt, stch von der Wahrheit der Angabe durch Augcnschcin zn übcr-
zeugen und zu diesem Behufe die erfordcrliche Mithilfe der Führer zn bcanspruchen.

Werden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld des Aufsichtspersonals Bc-
schädigungenverursacht, so haftet hierwegen dieStadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs
auf den Schuldigen.
 
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