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Daß der Antrag auf Rückvergütnng spätestens 6 Wochen nach dcr Ausfiihr
beim Stadtrat eingereicht wird, und

daß die Zwischenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbranchsstcner nnd dcr
Ausfnhr nicht mehr als sechs Rtonate beträgt.

§ 20. Jn jedem Falle können die nach dcn W 15, 16,17 und 19 zn lemenden
Rückvergütnngen verweigert werden, wenn nachwcisbar das Crfordcrnis der töandels-
mäßigkeit bei der Ausfuhr »icht zutrifft.

ll. Besondere Bestiminnngcn über einzelne verbrauchsstenerpslichtige

Gegenst ä n d e.

«- Bier.

§ 21. Die Verbranchsstener bon Bicr, welchcs anf städtischer Gemarknng gcbraut
wird, wird znglcich init dcr staatlichen Bierstencr nnter Anwendnng der fiir diesc gcl-
tenden Grundsätze erhoben.

8 22. Bei handelsmäßiger Ansfuhr hier gebrantcn BiercS beträgt sür das Hekto-
liter oie Niickvergütung:

a. wenn nachgewiesen ist, das; das zur Herstcllnng verwendete Malz nach Ar>. 7
Ziff. 2 oder Ziff. 3 des Bierstenergesetzes verstcnert worden ist, 35 Pfg.

b. in allen anderen Feillen 30 Pfg.

Jm Falle der Wiederansfuhr hier eingesührten Biercs werden 30Pfg. pro Hekto-
liter bergütet.

Wird Bier in nngeaichten Flaschen ansgcführt, so wird jede Flasche alS >/e 1/tr.
haltend berechnct, und jede halbe Flasche als > 4 Liter haltend.

Fiir das bis znm 31. März 1897 auSgefiihrte Bier wird dcr bisherige Latz von
33 Pfg. fiir das Hektoliter rückvcrgütet.

/). Wein.

8 23. Die städtische Vcrbranchsstener von Wein wird init der siaatlichen Wein-
accise unter Anwendnng der Grnndsatzc crbobcn, wie sie daS Weinstenergesetz v. 19ten
Mai 1882 bezw. das Gesetz vom 27. Fnli 18M in Bezng anf Abgabepsticht, Fälligleit
der Stener und Stencrbefreinng fcstsetzcn. Jn dcn Fällen des Art. 28, Ziff. 4 nnd
Ziff. 13 des Gesetzcs tritt jedoch cine Befreinng von der Verbrauchsstencr nnr dann
em, wenn es sich nin bereits in der (steinarknng Hcidclberg eingekellcrtc Weine haudelt.

Erhcbt die Staatsberwaltnng in den Fällen des Art. 10 l'etzter Absatz nnd Art. 21
des Weinsteuergesctzes die Weinstencr in Gestalt eincs Aversnniö, so wird für die
Verbrauchsstener ebcnfalls ein nach Vcrhältnis zu berechncndes Aversnni vereinbart.

Bei Feststellnng dcr vcrbranchsstenerpfliechtigen Wcinmenge ist jede Flasche von
geringerem Jnhalt als ein Litcr wic einc Literstasche zn behandeln.

Mehl nnd Brot.

8 24. Wenn Mehl in Beträgcn von nber 100 Kilogramm eingcbracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der Eingangsstclle dasselbe vorzuweisen und anzrigeben:
a. Den Naiucn nnd Wohnort des AbsenderS nnd dcs FührerS;

d. den Naiuen und die Wohnuna des Empfängers;

e. das Gesamtgewicht der Sendiing und die Zahl der Säcke;
ä. Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber prüst diese Angaben und stellt über dieselben cinen Schcin sMchlein-
fuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer sofort nach der Stadtkasse zu begcbcn hat,
wo nach wiederholter Prüfung dcr Mcnge des Nkchls die Verbranchssteuer gegen Ouit-
tung zu entrichten ist.

8 25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn cingeführt, so hat der Führer bei
dem Erheber der dem Bahnhof zunächst gelegcnen Eingangsstelle die Sendung samt dem
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erheber vcrsieht den Frachtbrief mit dem Tagstempel und stellt einen Schein
mit den in 8 24 bezeichneten Angaben aus^

Der Verbrauchsstenerpflichtlge hat spätestens am nächsten, der Einfuhr folgenden
Werktage die Verbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachtbriefes und deS Scheines
auf der Stadtkasse zu entrichten.
 
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