Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
442

Z 3. Dad gesamte Leicheiwersonal hat den in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, wclche in der Dienstweisnng
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnnng der Fnedhof-Kommission cin-
zuholen.

Dasselbe hat bei allen Dicnstlcistungen ern anständiges, rnhigeS, crnstes Bc-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit wcrdcn streuge
bestraft; Trunkenheit im Dieust zieht sofortigc Eiitlassung nach sich. Es ist dem
Leichenpersonal bci Strafe dcr Dienstentlassung verboten, Anforderungen au Gcld
oder anderen Dingen an dic Hintcrbliebei'.en zn machcn; cbensowenig darf dasselbe
weder vor oder nach dcr Beerdignng Gssen oder Trinken bcansprnchcn, noch darf
demselben solches verabreicht werden.

Annahme von Gcwinnanteilen bci Lieferungen in irgend eincr Form wird austcr
dcr etwaigen strafrechtlichcn Verfolgung mit sofortiger Eiitlassnng gcahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Loniniission anzubriiigcn.

8 4. Bcznalich der Üostcn für sämtliche Bestatrnngcii ist die vom Siadtral auf-
gestellte, dieser Borschrift als Anlage beigesnate Tarordnniig mastgebcnd.

Nach derselben wcrden fiir die Art der Bestattiiilg ü zrlasseu bestiiumt.

Die Wahl der Klasse und der etwa weiler gewünschleii anstergewöimlicheii
Leistuiigen ist von dcn Hinterbliebeiien zu treffen, zn welchem Fweek der Lcichen-
ordner dcnselben einen Bestcllbogcn, auf welchem dic Taxen vcrzeichnct sind, zur
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werdcn, kommen die sür den cinzeliien
Fall von dcr Friedhof-Kommission fcstgesetzten Gebührcn in Auwendnng.

Nach der Bestattung erhebt dcr Leichenordner unler Borlage dcr Nechnnng die
sämtlichen Gebühren und Taxen niid bescheinigt deren Empfaug.

8 b. Die 3!cchnung über sämtliche Einiiahmeii imd Ausgabcn dcr Fricdhof-
Kommission wird unter der Bezeichnung „Friedhof-Kasse" von dcr Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- nnd Leichenhatt^-Ordunng.

8 6. Jeder Todeöfall milst unverzüglich nach dem Einlritt dcs Todes dem Leicheil-
schaner*) und dem Leichenordner**) angezeigt Iverdcn. F" dieser Anzeigc verpflichtet
ist daS Faniilienhaupt und, weun ein solcheS nicht vorhanden oder an der Anzeige ver-
hindert ist, derjcnige, in desscn Wohnuiig oder Bchansung sich der Sterbcfall creig-
nct hat.

Die Pflicht zur Anzcige erstreckt sich auch auf Totgebnrtcn. Vor Aiiknust dcs
Leicheiischaners darf mit der Leiche keine Veränderuiig vorgcnommen werden.

8?. Die nach den Bestiminungeil des 8 6 zur Anzcigc verpflichteten Personen
müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spälestenS 20 Stniiden uach
eingetretenem Tod dem bnrgerlichen Standesbeainteii mit der An^cige des Todesfalls
vorlegen, welcher nach Vollcudiing des Gintrags in daö Sterberegister den vorschrifts-
mäßig ausgestellten C'rlanbliisschein znr Bestattnng dcn Erschicneneii überaibt; anf
demselben soll gleichzeitig bemerkt werdcn, ob dcr Tod infolge austcckender Krankhcit
eingetreten ist.

Als austeckcnde Krankhciteii im Sinnc dieser ortspolizeilichen Vorschrift sind zu
betrachten: Blattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach, Tuphus.

8 8. Die zweite Leichensckau findct nach Mastgabe dcr Dicustwcisung für Leichen-
schauer uud dcr U 7,8 u. 12 der Ministerial-Verordiinng vom 16. Dezembcr 1875 iu
der Leichenhalle statt; der Leichenschauer bezeichnet anf dcm Crlanbiiisschein die Zeit,
mit deren Eintritt die Bestattung vorgenommcn wcrdcn darf.

Keine Bestattung darf vorgenommen werdcn, bevor der Erlaubnisschein vor-
schrtftSmäßig ausgestellt wnrde.

Jst bczüglich des TodesfalleS eine gerichtliche oder polizeiliche Untersuchung
anhängig, so ist zur Bestattnng übcrdies die ErlaubniS der untersuchendcn Behördcn
erforderlich.

Die Geistlichen und die mit der Leituug der Becrdigung beauftragten Personen
sind verpflichtet, vor der Bestattung von dem Erlaubnisschein Einsicht zu nehmen.

8 9. Zur Anfnahme aller sür den hiesigen Friedhof bestimmten Leichen dürfen

») Siehe im Adreßbuch unter „Berussgeschitften": Leichenschauer.

»») Städt. Leichenordner, z. Zt. Marttn Becker, Grabengass« b. Fernspr. 176.
 
Annotationen