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348

Schlncht- und Viehhof, jedoch nicht in die Schlachthallen eingelassen werden, haben
sich abcr nach Erledigung des Geschäfts sosort aus demselben zu entfernen.

8 17, Der sogen. Viehhof und etwa entstehende Viehmärkte werden an den von
der Schlachthofvcrwaltung bestimmten Plätzen abgehalten, welche auch die etwa nöti-
gen Stallräume anweist.

^ 18. Die Metzgermeister sind sür die nüt ihrem Vorwissen begangenen Ueber-
trctungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

^ 19. Die ortspolizeilichen Vorschrifterr v. 18. August 1879 in der Fasstmg voru
20. Äpril 1888, vom 18. Oktober 1886 und vom 8. Februar 1875 werden aufgehoben.

Z 20. Zuwiderhandlungen gcgen die Ztz 1—18 dieser Vorschrift werden gemäß
tz 87 a, 93 und 95 des P.-St.-G.-Ä. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Tarif

betresfend die Benützung des städt. Schlacht- und Vieyhofs und seiner Eiurichtungcn.

Schlachtgebühren:


a. Großvieh:


1. für ein Stück I. Schwere ....

. 6^

2. für ein Stück II. Schwere ....

. 4^

3. sür ein Stück III. Schwere ....

. 3^

d. Kleinvieh:


1. sür ein Schwein .......

. 1^50^

2. für ein Kalb.

60^

3. für ein Schaf oder eine Ziege

50^

4. für ein Kitzlein oder ein Ferkel .

10^

6. Pferde:


für ein Pferd.

. 5

L. Waaggebüh ren:


1. für ein Stück Großvieh.

50^

2. für ein Stück Kleinvieh .....

20^

6. Marktgebühren


(zu entrichten von Hündlcrn, welche Vieh nach dem städtischen Schlacht- und Viehhof

bringen):


1. sür Großvieh per Stück.

. . 50 L

2. für Kleinvieh per Stück .....

. . 20^

3. für Kitzlein und Ferkel per Stück

. . 10^

Mit Entrichtung dieser Gebühr erlangt der Hündler zugleich das Necht, das

betreffende Stück Vieh bis zu 24 Stunden in den Viehhofstalltmgen einzustellen.

I). Stallgebühren:


1. für ein Stück Großvieh per Nacht

. . 20^

2. für ein Stück Kleinvieh per Nacht

. . 10<z

L. Futtergebühren:

Schlachttiere, lvelche über 12 Stunden eingestellt bleibeu oder übernachten, werden
von der städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Gebühren richten sich nach
deu jeweiligeu Futterpreiseu und werden durch Anschlag bekaunt gcgcben.

Als täglichc Nationen gelten

1. sür ein Nind 10Hen,

2. für ein Schas 1KZ Heu,

3. fnr ein Schwein IllZ Futtermehl nebst Kleie und Salz.

üä Fleischbefchaugebühren:

1. sür ciugebrachtes Fleisch per Kilogramm . . . 2 cZ

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Nücksicht anf Gewicht . 40 A
 
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