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352

L. Me VeseiLigung Lrerischer Nbfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Jcmuar 1890.

§ 1. Sämtliche Metzger, Wildpret- und Geflügelhändler, sowie alle diejenigen
Gewerbetreibenden hiesiger Stadt, in deren Geschäftsränmen leicht in Fäulnis über-
gehende tierische Abfälle sich ansammeln, sind verpflichtet, zur Aufnahme und Abfuhr
dieser Abfälle sich je zwei Tonnen nach einem von der städtischen Verwaltung festzu-
stellenden Muster zu halten.

Diese Tonnen, welche aus Holz gefertigt und mit eisernen Reifen versehen sein
sollen, müssen einen abnehmbaren, dichtschließenden Deckel haben.

§ 2. Die Auswechselung, Abfuhr, Entleerung und Neinigung dieser Tonnen hat
durch die städtische Abfuhranstalt zu geschehen nnd ist die Selbstentleerung dieser
Abfallstoffe den in § 1 genannten Personen untersagt.

tz 3. Das BeZirksamt kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Stadtrats
gellatten, daß die in tz 1 genannten Gewerbetreibenden die Entleerung der Abfall-
tonnen selbst besorgen.

Z 4. Die Abholung und Entleermrg der Tonnen durch die städtische Abfuhr-
anstalt erfolgt nach Maßgabe des von dieser stadtischen Behörde festzusetzenden be-
stimmten Turnus. Letzterer ist in der Weise einzurichten, daß im Winter, d. i. in der
Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, wöchentlich mindestens eine, im Sommer, d. i. in
der Zeit vom 1. April bis 30. September, wöchentlich mindestens zwei Abholungen für
jeden in Betracht kommenden Gewerbebetrieb vorgesehen werden.

Die einzelnen Abholungstage stnd den inBetracht kommendenGewerbetreibenden
rechtzeitig zur Kenntnis zu brin'gen. Die Verwaltung der städtischen Abfuhranstalt ist
für die ordnungsgemäße Abfnhr, Entleerung und Neinigung der Tonnen verantwort-
lich. Dem Personale der Anstalt müssen dieselben äußerlich rein übergeben werden.

§ 5. Für jede Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen
ist eine vom Stadtrat mit Zustimmung des Bürgerausschusses festzusetzende Gebühr
zu entrichten.

§ 6. Die tierischen Abfälle dürfen nicht in die Kehrichtbehälter, Aborttonnen
und -Gruben geworfen werden.

§ 7. Uebertretungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden auf Grund der
eingangs genannten Bestimmung (87 a P.-Str.-G.-B.) an Geld bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 8. Die vorstehende ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Februar 1890 in
Kraft, zu welchem Zeitpunkt die erwähnte ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Juli
1873 außer Geltung gesetzt wird.

Das Sammeln urrd Tagern von Knochen.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 14. August 1875 in der Fassung v. 19. November 1888.

8 1. Das Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Tierabfällen
darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Zum Sammeln von Knochen ist die Benützung von Fuhrwerken mit Aus-
nahme von Handkarren untersagt. Falls letztere zum Sammeln benützt werden,
müssen dieselben mit gut schließenden Deckeln versehen und innen mit Blech aus-
geschlagen sein. Weiterhin dürfen dieselben im Sommer nur bis morgens 9 Uhr,
im Winter nur bis morgens 10 Uhr in Gebrauch genommen werden und dürfen
jeweils nicht länger als dringend nötig vor den Hüusern stehen bleiben.

§ 2. Die Verbringung der gesammelten Knochen in das Lager hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei können Wagen benützt werden; doch sind die besuchteren Straßen zu
vermeide und es ist üntersagt, die ganz oder teilweise geladenen Wageu unter-
wegs ha .'en zu lassen.

tz 3. Lager von ungereinigten Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen.
Ausnah. .en kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrat gestatten.

^ 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

6. Das Samnreln und Lagern von Unmgen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.

tz 1. Das Sammeln von Lumpen darf nur in guten, nicht durchlöchertcn
Säcken geschehen.
 
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