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Die Benützung von Wagen beim Smnmeln von Lumpen ist nicht gestcittet.

Z 2. Das Lagern von Lumpen in Gebänden, welche zu Wohnungen von Men-
schen dienen, ist verboten.

§ 3. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bereits bestehender Lager von
Lumpen innerhalb der Stadt ift nnr mit Genehmigung des Bezirksrats zulässig.

8 4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpeir jeweils unmittelbar nach
ihrer Einlieferung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein etwaiges
Sortieren (Verlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50 Kilogramm srei liegen
zu lassen oder auf einmal zu sortieren.

8 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lager auf Anordnung des
Großh. Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

§ 9. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

rr. Die Einrichtung und Neinhnltung der Vierprefftonen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1888.

§ 1. Die Einrichtung jeder Bierpression muß folgenden Bestimmungen entsprechen:

a. Die zur Pression verwendete Luft muß aus dem Freien oder aus gut venti-
lierten und reinuch gehaltenen Räumen entnommen werden, welche nicht zugleich
zur Aufbewahrung übelriechender Gegenstände dienen dürfen.

b. Die Luftkessel müssen so konstruiert sein, daß sie mittelft einer an der tiefsten
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Reinigung unterworfen werden
können. Außerdem muß an dieser Stelle ein Ablaßhahnen angebracht sein, um die
im Luftkessel etwa angesammelte Flüssigkeit jederzeit entfernen zu können.

e. Zwischen Bierfaß und Luitkessel ist zur Aufnahme des in die Luftleitung
zurückgedrückten Bieres ein leicht im Jnnern zu reinigender Zwischenapparat (Bier-
sack) einzuschalten, an dessen tiefster SLelle ein Ablaufhahnen anzubringen ist.

ä. Zur Leitung des Bieres wie zur Leitung der Luft von der Luftpumpe bis
zum Bierfaß dürseil nur Röhren von reinem Zinn verwendet werden. Nöhren von
sogen. Komposition, von Blei oder von Kautschuk sind durchaus verboten.

o. Für die Rohrleitung soll überall der kürzeste Weg vom Bierfaß znm Zapf-
hahnen eingehalten werden; anch soll die ganze Leitung derart zu Tage liegen, daß
sie überall zur Besichtigung und Reinigung zugänglich ist.

k. Als Kühlapparate dürfen in die Leitungen nur solche des sog. Schlangen-
systems eingeschaltet werden. Diese Kühlapparate sind übsr die Winterszcit (wenig-
stens von November bis März) aus den Leitungen herauszunehmen.

Z. Werden am Biersasse fogen. Stechhahnen verwendet, so müssen dieselben im
Jnnern gut verzinnt sein und in diesem Zustande stets auch erhalten werden.

§ 2. Sämtliche Leitungen müssen stets rein gehalten werden und sollen so ein-
gerichtet sein, daß sie an die Wasserleitung angeschlossen werden können.

Zur Reinigung darf Sodalösung nicht verwendet werden. Die Reinhaltung
wird durch regelmäßige polizeiliche Nachschan unter Beizug eines Sachoerständigcn
überwacht.

§ 3. Die Eigentümer der Pressionen und ihre Stellvertreter sind verpflichtet:

u dem Polizeipersonal und dem Sachverständigen zn jeder Tageszeit den Zu-
gang zu allen Teilen der Pression zu gestatten;

b. denselben bei der Untersuchung, insbesondere beim Abschrauben der Pres-
sionsteile die erforderliche Unterstützung zu gewähren, auch die dazu erforderlichen
Schlüssel und Werkzeuge so aufzubewahrenZdaß sie jederzeit bei d-'r Untersuchung
zur Hand sind.

§1. Zuwiderhandlungen werden nach 8 P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu

60 Mark oder mit Haft brs zu 14 Tagen bestrast.

Wiederholte Bestrafungen können zur Folge haben, daß dem betreffenden Eigen-
tümer zc. der Pression oie fernere Benützung derselben entwcder gänzlich untersagt
oder nur unter ganz besonderen, von dem Bezirksamte festzusetzendeu Bedingungen
gestattet wird.
 
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