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Gebühreittarif.

Für diejenigen Räume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Attordtrrrug
gefordert wird, werden acht Pfennig für den Kbm Raum seitens der Stadtkasse
erhoben. Sollen aber auf Verlaugen der Beteiligten noch weitere Räume,
bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben ist, desinfiziert werden, so
ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Aufwandes sür diese Räume zu leisten.

III. Feuer- «nd Baicholizci.

L. Feurrlöfchordmmg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. März 1897.

H 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahrnimmt,
hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu bringen. Die
Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind hierzu, bei Vermeiden
strenger Bestrafüng, besonders verpflichtet.

§ 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen besinden, sind durch weitze,
emaillierte Taseln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich gemacht. An
den öffentlichen Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der Hausglocken durch ein
rotes Schild mit der Aufschrift „Feuerglocke" bezeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen stch Feuermeldeftellen befinden, sowie
spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt gegeben.

Jnnerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen fallenden
Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuermeldestelle
verzeichnet ist.

Außerdem befinden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulen Tafeln
mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis dieser Stellen
ist in das ftädtische Adreßbuch aufgenommen.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gelten be-
sondere Jnstruktionen.

tz 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung ihres Namens
und Berufs über Ort, Straße, Hausnummer und Größe der Feuersgefahr mög-
lichst vollständige und genaue Angaben zu machen.

8 4. Sämtliche Fenermeldungen gelangen an eine der vier Centralen (Rathaus,
Polizeistation Bismarckplatz oder Polizeistelle Schlierbach), die unter sich verbunden
sind. Von den beiden erstgenannten Centralen führen nach den Wohnungen der
Chargierten und Signalisten der I. und II. Feuerwehrkompagnie, des Kaminfegers,
des Brunnenmeisters und nach der Kasernenwache zwei besondere Ringleitungen,
durch welche die in den betreffenden Wohnungen rc. angebrachten Alarmglocken
gleichzeitig angeschlagen werden.

Außerdenr führt von der Centrale Rathaus eine elektrische Leitung nach dem
Turme der Heiliggeistkirche, von der Centrale Vismarckplatz eine solche nach dem
Turme der St. Annakirche, vermittelst welcher Leitungen auf automatischem Wege
die Abgabe von Glockensignalen bewirkt wird.

Für die Stadtteile Neuenheim und Schlierbach bestehcn selbständige Alarmlei-
tungen, von denen die erstere von der Centrale Bismarckplatz (Polizeistation), die
letztere von der Polizeistelle Schlierbach (Wohnung des in Schlierbach stationierten
Schutzmanns) zu bedienen ist. Au beideu Leitnngen sind je ein Chargierter und meh-
rere Signalisten der Neuenheimer, bezw. Schlierbacher Feuerwehr angeschlossen.

8 5. Beim Einlauf einer Feuermeldung auf einer Centrale hat der diensthabende
Schutzmann nach Maßgabe der hierüber besteheuden besonderen Jnstruktion die
Meldung abzunehmen nnd die Alarmierung zu veranlassen.

Bei allen Brandfallen in der inneren Stadt, sowie im Stadtteile Nenenheim hat
sich die Alarmiernng auf die beiden Kompagnien der inneren Stadt (I. u. 11. Feuer-
wehrkompagnie), sowie anf die Neuenheimer Feuerwehr (III. Feuerwehrkompagnie)
zu erstrecken Bei Brandfällen im Stadtteil Schlierbach ist die Schlierbacher Feuer-
wehr (IV. Fcuerwehrkompagnie) und die I. Feuerwehrkompagnie zu alarmieren.

Bei eineni Kaniinbrande beschränkt sich dieAlarmicrnng anf die Benachrichtigung
der beiden Kommandanten, des Hauptmanns der Westkompagnie, des Kaminfegcrs
 
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