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V. Feuevalarm-Einrirhtung.

Ortspolizeiliche Vorschrift oom 8. Februar 1897.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichcn Kenntnis, daß auf dem Turme der Heilig-
geistkirche und auf dem der St. Annakirche Sturmläute-Einrichtungen angebracht
wurden, welche mittelst elektrischer Leitungen bon der Polizeistation Nathaus bezw.
der Polizeistation Bismarckplatz aus beim Ausbruch eines Brandes in Thätigkeit ge-
setzt werden sollen.

Behufs Prüfung der steten Vetriebsbereitschaft jener Einrichtungen wird jeden
Samstag gegen 12 Uhr Mittags eine Prüfung derselben durch Abgabe einiger Doppel-
schläge erfolgen.

O. Gebrauch von Drchl in SLallungen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift bom 9. März 1889.

ß 1. Scheuern, Ställe, Voden und andere Rüume, welche zur Aufbewahrung
feuerfangender Sachen dienen, dürfen mit Licht nur unter Gebrauch wohlverwahrter
Laternen betreten werden. Die Benützung von Chlinderlampen jeder Art ist in
solchen Räumen verboten.

Z 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß 8 368 Ziffer 8
R.-St.-G. bestraft.

v. Kaminreinigung.

1. Kamiirseger-Ordnrmg vom 29. November 1887.

Die Bestimmungen, welche im Allgemeinen und insbesondere für die beteiligten
Hausbesitzer und Bewohner von Bedeutung sind, lauten:

§ 8. Der Bezirkskaminfeger ist berechtigt und verpflichtet, in seinem Kehrbezirke
in allen Gebäuden die vorgeschriebenen Reinigungen vorzunehmen.

8 9. Bei dem Reinigen hat der Kaminfeger zugleich auf schadhafte Stellen oder
vorschriftswidrige Beschaffenheit der Kamine oder Feuereinrichtungen, sowie auf
sonstige feuergefährliche Verhältnisse genau zu achten. Etwaige Mängel sind von ihm
sogleich dem Besitzer der Feuerungsanlage zur Kenntnis zu bringen und der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen, welche die nötige Einleitung zur Beseitigung zu treffen
hat. Erscheinen beim nächsten Reinigen die gerügten Mängel nicht beseitigt, so hnt
der Kaminfeger das Bezirksamt Hiervon in Kenntnis zu setzen.

Ueber Mängel, welche eine unmittelbare Feuersgefahr bedingen, ist jeweils so-
fort auch dem Bezirksamt Anzeige zu machen.

8 10. Außer seinem Bezirk darf der Kaminfeger die in seinen Berufskreis fal-
lenden Verrichtungen llur dann vornehmen, werrn er vorübergeherrd als Stcllvertreter
bestellt ist (8 7) oder von dem betreffenden Bezirksamt besonders berufen wird.

8 11. Der Kaminfeger hat die ihm obliegcnden Geschäfte entweder selbst vorzu-
nehmen oder durch einen zuverlüssigen Gehilfen vornehmen zu lassen.

Jm Falle der Verwendung von Gehilfen bleibt der Kaminfeger für vorschrifts-
mäßige und geordnete Vesorgung der Verrichtungen durch dieselberr jeder Zeit ver-
antwortlich; er hat daher die Arbeit der Gehilfen sorgfältig zu überwachen, sowie
dafür zu sorgen, daß dieselben den Hausbesitzern und deren Stellvertretern gegenüber
jederzeit ein angemeffenes Venehmen eiuhalten.

Die Gehilfen müssen gut beleumundet sein und die für ihr Geschäft erforderliche
Gewandtheit befitzen.

Gehilfen, welche sich als vorbezeichneten Anforderungen nicht genügend erweisen,
hat der Kaminfeger sofort aus seiuem Dienste zu entlassen.

Das Reinigen durch Lehrlinge darf rurr unter persönlicher Anwesenheit und Auf-
sicht des Meisters oder cines tüchtigen Gehilfen geschehen.

Mindestens einmal im Jahr ist jedes Kamin gelegentlich des Reinigens desselben
durch den Kaminfeger selbst oder wenigstens unter seiner unmittelbaren persönlichen
Leitung mit Zuhilfenahme eines Lichts einer gründlichenUntersuchnng zu unterziehen.

8 12. Die für sein Geschäft erforderlichen Werkzeuge hat der Kaurinfeger stets
in gutem Zustande zu erhalten und auf Verlangen jederzeit der Polizeibehörde oder
deren Organen vorzuzeigen.

8 13. Das Reinigungsgeschäft (8 8) hat sich auf die Kamine, Nauchfänge und
Hurten, ferner auf diejenigen Rohre, welche als Fortsetzung von Ofcnröhren in wei-
 
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