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ß 19. Der Kaminfeger hat ein Tagebuch zu führen, aus welchem der ordnungs-
gemäße Fortgang des Reinigungsgeschäfts, die Personen, welche dasselbe vorgenom-
men haben, sowie etwa vorgefundene feuerpolizeiliche Mängel ersichtlich sind. Das-
selbe ist von den Ortspolizeibehörden bezüglich Beginns und Fortgangs des Reini-
gungsgeschäfts zu beurkunden. Der Kaminfeger hat zu diesem Zweck von Beidem
rechtzeitig Änzeige zu erstatten. Die Bezirksämter haben von dem Tagebuch zum
1. Iuni jeden Iahres Einsicht zu nehmen.

ß 20. Die Taxen für die Verrichtungen des Kaminfegers (§§ 8,14,15,16,18)
werden, sofern der Kehrbezirk nicht über die Grenzen einer Gemarkung hinausgeht,
durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch bezirkspolizeiliche Vorschrift be-
stimmt.

Der Kaminfeger hat die Forderung für die geleistete Arbeit stets an den Haus-
besitzer oder dessen Stellvertreter zu richten.

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt untersagt.

Z 21. Bei ausbrechendem Brand hat der Kaminfeger des betreffenden Bezirks
sich so schnell wie möglich in Begleitung seiner Gehilfen und mit Leitern versehen
nach der Brandftätte zu begeben und sich bei der Löschdirektion anzumelden. Jm Ver-
hinderungsfalle hat er jedenfalls seine Gehilfen nach der Brandftätte abzusenden.

8 22. Diese Verordnung tritt am 1. April 1888 in Wirksamkeit.

2. Kannirfeger-Ordrtuitg.

Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889.

8 1. Ieder Schornstein, der Zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung gehört,
muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30. April gereinigt
werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünftett Fegung, welche in den
Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum Geschäfts-
betrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder, Tuchscheerer, Seifen-
sieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher Gewerbebetriebe zu reinigen.

8 2 a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufsDrüfung des baulichen
Zustandes und Kontrolierung der Ärt der Benützung derselben jährlich einer einma-
ligen Neinigung zu unterziehen.

§ 3. Außer den durch 88 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfegerordnung
vom 20. November 1887 vorgeschriebenen regelmäßigen Reinigungen können auf An-
trag desKaminfegers, sofern es das Jnteresse derFeuersicherheit erfordert, ineinzeluen
Fällen uoch weitere regelmäßige Reinigungen vom Bezirksamt vorgeschrieben werdeu.

8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit vom
1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Mona-
ten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. Sofern Bernf oder Beschäf-
tigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern, kann die Reinigung auf deren
Verlangen oder iu deren Einverständnis auch außerhalb dieser Zeit vorgenommen
werden.

8 5. Für Reinigung uud Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger fol-
gende Taxen zu Leanspruchen:

Für das Reinigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) sür ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten Stock durch dcn Dach-

raum führend).12 Pf.

2) für ein zweistöckiges Kamin ..... 18 Pf.

3) sür ein dreistöckiges Kamin.24 Pf.

4) für ein vierstöcki'ges Kamin.30 Pf.

5) für ein fünfstöcklges Kamin.36 Pf.

II. von russischen Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin.15 Pf.

2) fiir ein zweistöckiges Kamin.24 Pf.

3) für eiu dreistöckiges Kamin ...... 33 Pf.

4) für ein vierstöckiges Kamin.42 Pf.

5) für ein sünfstöcklges Kamin.50 Pf.
 
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