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siidlich des sogenannten HasenLühlerwegs gelegene Gelände in Betracht kommt, nur
in einer Entfernnng von mindestens 50m, im übrigen, mit Ausnahme der schon
in den Baubezirk einLezogenen Ecke der Rohrbacher und Schwetzinger Straße, nur
in einer solchen von mindestens 90 m von der nächstliegenden Grenze des Fried-
hosgebietes errichtet werden.

Brunnen dürfen nur auf der Rückseite der in der Lezeichneten UmgeLung des
Friedhofes zur Errichtung gelangenden Gebäude und mindestens lOm'hinter der
bestimmten Bauflucht derselben erschlossen werden.

Ausnahmen von obiger Vorschrift kann in besonders dringendcn Fällen die
Baupolizeibehörde mit Zustimmung des Stadtrates und nach Anhörung des
Großh. Bezirksarztes bewilligen.

cr. Dre Nbgrenzung von unbobauken GruudstüUren rn dor StadL

Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. August 1899.

Unüberbaute Grundstücke an öffentlichen Wegen, welche eine freie Aussicht
bieten, dürfen nur in solcher Weise eingefriedigt werden, daß durch die Art der
Einfriedigung das landschaftliche Bild der Gegend nicht geschädigt und insbesondere
die freie Aussicht nicht beeinträchtigt wird.

n. Velästigung durch Rauch, Rusz uud üble Nusdünstungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890.

1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe nach sach-
verständiger Feststellung durch starken Rauch, Dampf oder üble Gerüche die Luft in
einer die Gesundheit gefährdenden oder in erheblichem Grade belästigenden Weise ver-
unreinigen, sind gehalten, auf Anfordern der Polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen
zu treffen, die zur Beseitigung dieser Verunreinigung als dienlich erscheinen, und
sind strafbar, wenn sie den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde
nicht oder nicht vollständig innerhalb der bestimmten Frist nachkommen.

tz 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 366 ^ R.-St.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark, eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

ck. Einrichlung von Gas- und WasterleiLungrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Januar 1889.

Gasleitungen.

8 1. Zu den Gasleitungen dürfen künftighin nur noch eiserne Röhren benützt
werden. Die Verwendung von Vleirohr ist nur zulässig, wenn es sich um Repa-
raturen oder um kleine Erweiterungen und Veränderungen bereits bestehender
Bleirohrleitungen handelt.

8 2. DieRöhren und Verbindungsstücke sind vor dem Verlegen in dem Zustande,
wie sie zur Verwendung kommen sollen, auf ihreLuftdichtigkeit zu prüfen und dürfen
nur dann benützt werden, wenn sie sich vollkommen dicht erwiesen haben. Es ist un-
statthaft, etwa gefundene Fehler an eisernen Röhren und Verbindungsstücken durch
Verstreichen mit Kitt oder Verhämmern, oder durch Schnell-Lot zu reparieren.

Verstreichen mit Kitt odcr Verhämmern undichter Stellen ist auch bei Blei-
rohrleitungen untersagt, dagegen bei diesen das Verlöten zulässig.

tz 3. Die Verbindungen uno Verschlüsse der Röhren müssen auf dauerhafte und
solide Weise luftdicht hergestellt werden, bei Eisenröhren durch Muffen, Metatt-
stopfen und Flanschen oder Kappen, bei Vleiröhren, wo diese nach § 1 überhaupt
zulässig sind, durch Verlöten.

Wo Bleirohrleitungen durch Mauerwerk oder Gebälke gehen, muß ein schmied-
eisernes Futterrohr über dieselben geschoben werden, welches etwa 1 em weiter als
der äußere Durchmesser dcs Bleirohrs ist und auf jeder L>eite der Mauer oder des
Gebälkcs miudestens 1 am vorsteht.

Z 4. Wo Eisenrohr an bestehende Bleirohrleitung angeschlossen werden soll,
darf die Verbindung von Eisen und Blci nicht durch unmittelbares Anlöten er-
folgen, vielmehr muß dieselbe mittelst messingener Verbindungsschrauben, welche
an das Bleirohr anzulöten sind, ausgeführt werden.

8 5. Bei Bestimmung der Rohrweiten ist für gewöhnliche Verhältnisse die
folge'nde Tabelle maßgebend, währcnd in außergewohnlichen Fällen der detref-
fende Jnstallateur mit der Direktion des Gaswerks über die zu wählenden Rohr-
dimensionen ec. sich zu verständigen hat.
 
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