Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
674

L. Der Schutz der Mdtifchen WaMrleilung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vonr 26. März 1874.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder ruit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:

1. Wer unbefugter Weise durch Oeffnen der Schächte oder sonstwie in die in-
und außerhalb der Stadt befindlichen Einrichtungen der städtischen Wasserleitungen
eingreift.

2. Wer unbefugter Weise die Böschungen und Einfriedigungen, sowie die Schacht-
häuser beim Hochreservoir und über den Quellenfassungen am Wolfsbrunnen betritt.

3. Wer unnützer Weise den Wasserlauf der öffentlicheu Wasserleitungsbrunnen
ösfuet oder offen läßt und wer die Aus- und Ablaufsvorrichtungen derselben verstopft.

I-,. Eloktrifche Nnlagen.

1. Die elektrische Beleuchtung der Waren- und Geschäftshäuser in Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1900.

tz 1. Glühlampen dürfen zur Beleuchtung in den Auslagen nur dann verwendet
werden, wenn fie mit besonderen Glasschutzglocken umgeben sind.

§ 2. Die Verwendung von Bogenlampen innerhalb der Auslagen ist nicht statt-
haft, dieselben sind vielmehr zur Beleuchtung der Schaufenster uur von außen zulässig.

Von vorftehendenBestimmungen kann abgesehen werden, wenn zwischen denBe-
leuchtungskörpern lGlühlampen, Bogenlampen) uud den in der Auslage befindlichen
Waren eine ftarke Glasplatte als Trennungswaud angebracht wird.

§ 3. Die Verwendung von Glühlampen zu Dekorationszwecken innerhalb der
Auslagen sowohl wie in deu Geschäftslokalen ist verboten.

H 4. Sämtliche Starkstromleitungen innerhalb der Geschäftslokale von Waren-
häusern sind mitSchutzverkleidungen derart zuumgeben, daß eine äußere, mechanische
Beschädigung als ausgeschlossen erscheinen kann.

8 5. Die elektrischen Beleuchtungsanlagen unterliegen einer jährlich wieder-
kehrenden Nevision.

8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemaß 8 368 Z. 8
R.-St.-G.-B. bestraft.

2. Die elektrischen Starkstrom- und Hochspannungsleitungen im Amtsbezirk Heidelberg.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 4. Oktober 1900.

Für Beleuchtrmg und Motorenzwecke sind im Amtsbezirk Heidelberg mehrfach
Starkstrom-undHochspannungsleitungen angelegt. Da es unterUmständen inhohem
Grade lebensgefährlich ist, mit diesen Stromleitungen während dcs Betriebs in Be-
rühruug zu kommen, so wird auf Grund des 8 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. strengstens
untersagt:

1. die auf öffentlichen Wegen, Bahu-und Straßengebiet, sowie auf Privateigen-
tuur angebrachten Leitungsdrühtc unmittelbar mit den Händen oder anderen Körper-
teilen oder mit Gegenständen irgend welcher Art (Metall, Holz, Peitschen u. dergl.)
zu berühren,

2. Handlungen irgend welcher Art vorzunehmen, die eirr Umbrechen oder Um-
stürzen von Leitungsstangen zur Folge haben könnten, (z. B. Anfahren der Stangen
und Stützen mit schweren Last- und Langholzsuhrwerken u. dergl.),

3. im Bereiche der Anlagen Papierdrachen aussteigen zu lassen, Leitungsftangen
zu erklettern, oder Anderes zu unternehmen, wodurch Menscheu mit den Leitungen
in Verbindung gebracht werderr können.

Das Verbot der Berührung fiudet garrz besorrders Anwenduug auf rrmgestürzte,
herabfalleude oder herabhängerrde Teile der Leitung uud auf das abgestürzte Gehänge.

4. Hausbesitzer, Unternehmer urrd Harrdwerker sind verpflichtet, vou allen Hand-
lungen üud Arbeiten, durch welche Mcnschen oder Gegenstäude mit den Lcitungen in
unmittelbare Bcrührurrg komrrren oder die Leitungen beschädigt werden könrren, dem
in Betracht kommenden Elektrizitätswerk vor Ausfühnrrrg der Arbeiten so rechtzeitig
Anzeige zu machen, daß die erforderlichen Vorkehrnngen nnd Anordnungen des Elek-
trizitätswerks zrrr Verhütrrng von Unfällen urrd Betriebsstörrrngen noch getroffen, die
nötigen Anweisungen noch erteilt werderr könuen.

5. Sowcit die Leitungen rmterirdisch gesührt werden, sind Aufgrabuugen und
sonstige den Straßenkörper oder deffenZubehörden berührenden Arbeiten nur zulässig,
wenn das inBetracht komurende Elektrizitätswerk mindestens 24Stunden vorBeginn
der Arbeiten benachrichtigt worden ist.
 
Annotationen