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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden an Geld bis zu 150 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wer die zur Verhütnng von Unglncksfällen angebrachten Schutzmittel und War-
nungszeichen entfernt oder für ih'.en Zweck unbrauchbar macht, wird nach Z 109 Z. 1
P.-St.-G.-B. mit Haft bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zu 100 Mk. bestraft.

IV. Straßenpolizei.

L. Stratzenpolixei-Krdmmg

vorn 12. Mai 1882 mit Aenderungen vom 19. Dezember 1884 und 11. Oktober 1898.

Z 1. Schnelles und unvorsichtiges Reiten und Fahren. Es ist
mrtersagt, durch schnelles oder unvorsichtiges Neiten oder Fahren auf öffentlichen
Wegen Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr zu setzen.

§2. Gebot des Schritt-''Reitens und Fahrens. Auf Straßenstrecken,
fnr welche ein bezügliches Eebot der zuständigen Behörde ergangen und im Wege der
Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen Anschlag bekannt gemacht worden ist, darf
nur im Schritt geritten und gefahren werden.

Z3. FahrenwährendderSchneebahrr. Esist untersagt, während der
Schneebahn aus öffentlichen Wegen ohne Geläute oder Schellen zu fahren.

ß 4. Lagern von Gegenständen auf öffentlichen Wegen und
Plätzen. Es ist untersagt, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wer-
den kann, aufzustellen, hinzulegen oder liegen zu lasfen oder den bei der Genehmigung
festgesetzten Bedingungen zuwiderzuhandeln.

§ 5. Beleuchtung solcher Gegenstände. Wer auf öffentlichen Wegen
und Plätzen Gegenstände der in §4bezeichneten Art aufstellt, hinlegt oder liegen läßt,
hat dafür zu sorgen, daß dieselben während der Dunkelheit genüg'end beleuchtet sind.
Diese Verpflichtung liegt, wenn Fuhrwerke durchreisender Personen auf öffentlichen
Wegen und Plätzen während der Dunkelheit aufgestellt sind, sowohl dem Leiter des
Fuhrwerks als dew Wirte ob, bei welchem der Reffeude eingestellt hat.

Z 6. Schleifen von Gegenständen auf Landstraßen und Kreis-
straßen. Es ist untersagt, auf den Landstraßen und Kreisstraßen Gegenstünde
zu schleifen, welche, wie Steine, Bäume, Bauholz, Sägeklötze, Faschinen, Stangen,
Pflüge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder Schwere die Fahrbahn angreifen.

Ausnahmsweise kann durch die zustäudige Behörde das Schleifen solcher Gegen-
stände oder einzelner Gattungen derselben auf bestimmten Landstraßen, Kreisstraßen
oder Strecken derselben geftattet werden, sofern Benachteiligungen der Straße (na-
mentlich bei genügeuder Schneebahn) iufolge des Schleifens nicht zu fürchten sind
oder nach den örtlichen Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft eine ausnahms-
weise Gesiattung als dringeud wünschenswert erscheint.

Werdeu Gegenstünde auf den Landstraßen oder Kreisstraßen geschleift, so sind
die Vorfichtsmaßdegeln zu beachten, die zur Verhütung von Störungen des Verkehrs,
von Gefährdungen der Sicherheit und von erheblicheren Beschädigungen des StrFßen-
körpers ollaemein erforderlich oder bei Erteiluna der Genehmiaunq besonders vorae-
schrieben worden siud.

8 7. Schleifen von Gegenständen auf Gemeindewegen. Die Be-
stimmung des letzten Absatzes des 8 6 sindet auch auf Gemeindewege Anwendung.

Jm Uebrigen kanu das Schleifen solcher Gegenstände aus Gemeindewegen durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkt werden.

8 8. Aufgraben und sonstige Arbeiten an öffentlichen Wegen.
Es ist untersagt, ohne vorgängige Genehmigung der zustärrdigen Behörde an öffent-
lichen Wegen Aufgrabungen und sonstige, den ^traßenkörper oder dessen Zube-
hörden berührende Arbeiten vorzuuehmen oder den Bedingungen der in dieser Hin-
sicht erteilten Genehmigung zuwiderzuhandeln.

Die Genehmigung ist auch dann einzuholen, weun die Aufgrabungen und son-
stigen Arbeiten zum Zwecke der Herstellung nnd Nnterhaltung voir Zufahrten,
Dohlen und anderen Vorrichtungen geschehe;: sollen, welche den Anstößern oder
sonstigen Personen an dem öffentlichen Wege kraft Duldung oder eines iic Anspruch
genonunenen Rechtstitels zustehen.

8 9. Breite der Ladung. Lastwagen dürfen bei der Fahrt auf öffeutlichen
Wegen nicht so breit geladen sein, daß fie den doppelten Namn der Nadspur ein-
 
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