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Fahrradverkehr.

H 35 k. vas Kaäkrrliren ist ank allsn OelivöAen ZäMtlielisr LtrLsson, kerusr
iir äer KauMtra886 vou äsr ^opbisnstrasss dis 2ur HöiÜMistlrirodö (Hasvol-
ga,886) untersaZt. Oas Hekadrön äsr ^trasssn init k'alirrääern äark, sowoit 68
niedt üderdaupt verdoton ist, nur in lanAsamor Onngart srkolMN.

Das Hinabfahren mit Fahrrädern von der Mitte der Alten Brücke nach der
Stadt ist untersagt.

Kranke uud bissige Zugtiere.

§ 35 tz'. Uit. unsteelconäon LranlLlioiten oäor rnit anMlliMn ^obääon dobaktoto
^ngtiors äürkon niedt ein^68xannt ^veräon. Insdesonäero ist äie Vonüt^unZ 8tä-
tiZer oäer adZotriedener kkeräo, sovvio von sogon. OuredZänZsrn auk ökkentlioder
Ktrasse verdoten. LissiZen ^uZtisron sinä Nauldörde von NessinZdleod anLuleZov.

Beschassenheit der Wagen und Geschirre.

^ 35 d. ^lls in Oedraued Zenomwonon V^aZen (nnt ^usnadine äsr Dksräs-
dadnvvaZen) unä 8ed1itt6v niüs^en mit kester voiedsel oäer Danns versoden 86in.

I)is diaäunZ äark äie doistunZskädigdeit äor Zedrauedton ^ugtisrs niedt üder-
steiZen.

tz 35 i. Die Oesedirre äor ^uZtiere müsson sied stänäiZ in daltdarem unä orä-
nunZ8mä88iZ6m ^ustanäs deünäen.

vio VorwsnäunA oinLneder Deilstziltz (2oxkr:üZ6l) ist nur Z68tatt6t, wenn äor
Düdror äes OosMnns auk äor linden 8eito äosseld^n Zsdt unä äas Mor do2W. äas
Oesxann am Loxko loitet.

Vom au8 äürken kksräeZssxanne — sowodl Lin- als ^weisxänvsr -—

vur mit äom Doxpel- do^w. Hrou22üg6l goloitet weräsv.

Dkeräs mü886v mit Oodiss aukZe^äumt werä6v.

Peitschenknallen.

Das unnötiZe Hnallsn mit äsr Deitsedo unä äer Oedraued LOZsnanntsr IletLpeit-
seden ist verdotsn.

Ansahren zum Theater, zu Bällen, Konzerten u. s. w.

H 36. Das Anfahren zum Theater hat in der Wcise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen und
dürfen erst dann vorfahren, wenn das Publikum sich zum großen Teil entsernt hat,
welchen Zeitpunkt der dienstthuende Polizeibedienstete bezeichnen wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versawmlungen u. dgl. haben sich die Fahrenden bezüg-
lich des An- und Absahrens nach den von der Polizei getroffenen besonderen Anord-
nungen zu richten.

Aufstellung von Wagen.

tz 37. Die Ausstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer ganzen
Ausdehnung ist verboten.

Um jedoch den an der Hauptstraße wohnenden Wirten beim mangelnden Rauw
im Jnnern ihrer Hauser die Möglichkeit der Ausnahme von Fremden mit Fuhrwerken
nicht zu verschließen, werden solgende Plätze zum Aufstellen der Wagen gesiattet: die
Straße zwischen dem Gasthaus zum Eisernen Kreuz und dem Karlsplatze, jene zwi-
schen dem Schuppffchen Hause und Karlsplatz und die Karlstraße, wofür zur Meß-
zeit der obere Teil der letzteren nebst der Plankengasse benutzt werden kann; ferner
die Hirschstraße, die verlängerte Jngrimstraße, vom Prinz Friedrich bis zur Univer-
sität, nötigenfalls auch die zwischen dem Museum und der Universitätsbibliothek be-
findliche Straße und endlich der Ludwigsplatz nächst demHalteplatz für die Droschken.

Die Holzfuhren, insbesondere auch die Wellenfuhren, dürfen nicht in der Stadt
herumiahren, sie haben vielmehr ihre Wagen aus dem eben bezeichneten Teile des
Ludwigsplatzes aufzustellen.

Den Besitzern der zunächst der Heiliggeiftkirche gelegenen Wirtshäuser ist auch
gestattet, die bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke auf dem Platze vor dor Pforte dieser
Kirche, gegenüber dem Ritterwirtshaus aufzuftellen; dies muß jedoch in einer Weise
geschehen, daß das Anfahren der für die Kirche bestimmten Chaisen nicht unmöglich
gemacht und überhaupt den Kirchengängern der freie und ungehinderte Eingang nicht
benommen wird. An solchen Wagen muß die Deichsel zurückgelegt oder abgenommen
und nachts Beleuchtung durch LaLernen angebracht werden.

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