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Z 4. Bei allen Steinsuhren sind zwei sogen. Mücken anzuwenden und ift dao
Rauhspern en und das Anlegen eines Radschuhs untersagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männern zu b'egleiten, von welchen der eine
die Pferde zu beaufsichtigen, der andere die Mücken zu bedienen hat.

§ 5. Bei den Holzsuhrwerken und Fuhrwerken anderer Art ist das Nauhsperren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Nadschuhs gestattet.

§ 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung dieser
ortspolizeilichen Vorschrift in Krast.

tz 7. Uebertretungen werden auf Grund des § 366 Ziffer 10 R.-Str.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestrast.

M. Das Sperren der Wagenräder.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. November 1865 bezw. 2. Januar 1891.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schloßberge, von dem
Klingenthor an aus demWege über die Eisenbahn bis zum Gymnasiumsgebäude, von
der Neckarbrücke, von der Bremeneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dem Philosophen-
weg und der Hirschgasse, serner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar
ziehenden Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergaffe, nach dem Heuwarkt, in
die Marstallstraße, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ift bei Vermeiden einer Geld-
strase bis zu 60 Mark oder einer Haftstrase bis zu 14 Tagen untersagt.

O, Der Vrrkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen u. Plähen.

Verordnung vom 29. Oktober 1895.

§ 1. Das Befahren öffentlicher Wege und Plätze mit Fahrrädern jeder Art ist
nur gestattet, wenn das Fahrrad mit einer Nummernplatte nach näherer Vorschrist
des § 2 versehen ist. Von dieser Vorschrist sind ausgenommen:

1. Militärpersonen in Uniform, welche Fahrräder lediglich zu dienstlichen
Zwecken benützen, sowie Beamte, sofern sie beim Gebrauch des Fahrrades eine
Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen,

2. nicht im Großherzogtum wohnhafte Radfahrer, welche sich vorübergehend,
d. h. nicht länger als eine Woche, im Lande aufhalten.

ß 2. Jeder zur Führung einer Nummer verpflichtete Nadfahrer hat beim Be-
zirksamt seines Wohnorts oder, wenn er keinen Wohnsitz in Baden hat, beim Bezirks-
amt seines Aufenthaltsorts die Erteilung einer Nummer zu beantragen.

Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag aus Erteilung einer Nummer durch
den Vater oder Vormund zu stellen.

Die Erteilung der Nummer erfolgt durch Ausstellung einer auf den Namen des
Radfahrers lautenden Urkunde (Radsahrerkarre), in welcher die Nummer mit der Be-
zeichnung des Amtsbezirks eingetragen und diese Verordnung abgedruckt ist.

Die Radsahrerkarte berechtigt zur dauernden Benützung eines mit der darin an-
gegebenen Nummer versehenen Fahrrads im Gebiete des Großherzogtums.

Für die Erteilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mk?) ohne Sportel
erhoben.

Die Beschaffung der Nummernplatte ist dem Radfahrer überlassen.

Auf beiden Seiten dieser Nummernplatte muß mit weißer Farbe auf schwarzem
Grunde die in der Nadfahrerkarte eingetragene Nummer in mindestens ö em hohen
Ziffern und unter der Nummer die Bezeichnung des Amtsbezirks in mindestens
2em hohen Buchstaben angebracht werden. Es ist gestattet, zur Bezeichnung des
Amtsbezirks gebräuchliche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwenden.

DieNummernplatte ist an der Lenkstange oder an dem Bremsstängchen des Fahr-
rads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Nummern von beiden Seiten
sichtbar sind.

Die Führung einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer sowie das
eigenmächtige Aendern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der Radfahrerkarte
darf das mit der ihm erteilten Numnwr versehene Fahrrad an andere Personen nur
vorübergehend zur Benützuug überlassen.

tz 3. JederFahrer muß nach eingetretener Dunkelheit und bei starkeru Nebel beim
Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad führen, deren Licht unbehindert nach
vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboteu.

* > Diese Taxe wmdi? dm'ch Verordmmq vom 18. März 1896 anf ) Viark ermäßsgt.
 
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