Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
L89

§ 15. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Am gleichen
Tage verlieren die im gleichen Betreff erlaffenen Lezirks- oder ortspolizeilichen Vor-
schriften ihre Gültigkeit, soweit sie sich nicht als Ausführungsbestimmungen zu Z 5
dieser Verordnung darstellen.

n. Der Velrieb der Pferdedahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885.

8 1. Die für den Betrieb der Pferdebahn zu benützenden Wagen dürfeu keine
größere Breite als zwei Meter haben, alle Vorsprünge eingerechnet.

Sie müssen versehen sein:

a. mit einer kräftig und schnellwirkenden Bremsvorrichtung;

b. mit einer Zualeine oder ühnlichen Vorrichtung, welche einen Signalverkehr
mit dem Kutscher von der Rückseite des Wagens aus ermöglicht, und

e. mit zwei Laternen (je einer an der Vorder- und Rückseite), welche gleich-
zeitig den inneren Wagenraum zur Nachtzeit ausreichend erhellen.

tz 2. Jeder Wagen muß mit einer Nummer versehen sein, welche sowohl inner-
halb als auch außerhälb des Wagens leserlich anzubringen ist. An jedem Wagen muß
ferner die Zahl der Personen, welche er sowohl im Jnnern als auch auf der Platt-
sorm aufnehmen kann, angeschrieben sein. Ueber diese Zahl hinaus dürfen keine
Personen zur Fahrt aufgenommen werden.

§ 3. Die zum Dienste bei der Pferdebahn verwendeten Pferde müssen kräftig,
vollkommen diensttauglich und von schädlichen Fehlern srei, die Geschirre solide, von
gutem Aussehen und in gutem Stande sein.

Z 4. DasDienstpersonal besteht für jedenWaqen aus einem Schaffner und einem
Kutscher. Die Bediensteten haben während der Dienststunden die von dem Unter-
nehnier eingeführte Dienstkleidung, sowie vorn an der Kopfbedeckung eine Nummer
zu tragen. Das Tabakrauchen während des Fahrens und während des Verkehrs
mit dem Publikum ist ihnen nicht gestattet. Jhr Betragen muß ein höfliches und
bescheidenes sein.

Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibeamten haben sie
Folge zu leisten.

Bedienstete, welche zu begründeten Beschwerden Veranlassung geben, sind aus
dem Dienste zu entlassen. s

8 5. Der Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werden durch
den Taris sestgesetzt. Fahrplan und Taris unterliegen der Zustimmung des SLadt-
rats und der Genehmigung der Polizeibehörde.

8 6. Aus denjenigen Bahnstrecken in der Hauptstraße, auf welchen zwei Geleise
liegen, ist bis 12Uhr mittags nur das nördliche, nach 12Uhr mittags nur das südliche
Geleise von der Pserdebahn zu besahren. Abweichungen hiervon können von der Po-
lizeibehörde, und in dringenden Fällen von dem Kondukteur des betreffenden Wagens
angeordnet werden.

Unbespannte Pferdebahnwagen dürfen auf dem Bahnkörper nicht stehen bleiben.

8 7. Die Signale ersolgen 'durch die Zugglocke und Pseife.

Die Signale zwischen Kondukteur und Kutscher erfolgen mit der Wagenglocke,
wührend die Ausweiche- und WarnungSsignale mit der Signalpseise gegeben werden.

8 8. Für jeden Schaden, der durch den Betrieb der Ps'erdebahn angerichtet wird,
haftet der Unternehmer.

8 9. Der Schaffner hat dasür zu sorgen, daß sein Wagen die planmäßigen Ab-
sahrts- und Ankunstszeiten einhält, die Ausweichestellen rechtzeitig berührt, während
der Dunkelheit vollständig erleuchtet ist und sich stets in reinlichem Zustande befindet.

8 10. Das Weitersahren ist erst gestattet, wenn der Einsteigende Platz genom-
men, bezw. der Aussteigende den Erdboden erreicht hat.

Der Schaffner hat auf die Ausführung der 88 16 bis 19 zu halten, zu diesem
Zwecke auch nötigenfalls die dort bezeichneten unzulässigen Fahrgäste, insbesondere
auch solche, welche die Mitfahrenden durch Rohheiten oder Unanständigkeiten be-
lästigen, aus dem Wagen zu entsernen, und wenn erforderlich, die Mitwirkung der
Polizei in Anspruch zu nehmen.

Wenn in dem Wagen sich soviele Personen befinden, als derselbe vorschrifts-
mäßig aufnehmen darf, so hat der Schaffner an demselben eine für das Publikum
erkennbare Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" anzubringen.
 
Annotationen