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fähigt und zuderlässig sein; die Nachweise hierüber stnd dem Bezirksamte einzureichen
und dars die Einstellung zur selbständigen Verwendung erst erfolgen, wenn die amt-
liche Zulässigkeitsbescheinigung erteilt und ausgehändigt ist.

Die Betriebsordnung sowie die Dienstweisungen für die Bediensteten bedürfen
der polizeilichen Bestätigung.

Bedienstete, welche sich Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Be-
triebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten im Dienste zu
Schulden kommen lassen, sind — unbeschadet ihrer Bestrafung a'uf Grund dieser Vor-
schrift — auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu entlassen; das letztere gilt auch von
solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren Besorgung des Dienstes in der Folge
als unbefähigt erweisen.

§ 5. Die Fahrgeschwindigkeit darf 13/2 m in der Sekunde nicht übersteigen.

Bei Fahrten während der Dunrelheit muß das Bahngeleise vermittelst einer an
den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt werden, daß das Geleise
auf mindesterrs doppelte Bremslänge iibersehen werden kann. Außerdem sind die
Wagen im Jnnern, sowie die Warteräume und Stationszugänge zu beleuchten.

§ 6. Die Züge dürfen nur aus einem auf- und einem absteigenden Wagen be-
ftehen. Die höchste Zahl der in einem aufsteigenden Wagen zuzulassenden Personen
beträgt 50, nämlich 40 im Jnnern und 10 auf der oberen Plattform. Für den ab-
wärtsgehenden Wagen wird als Höchstmaß der Wasserfüllung festgesetzt:

bei lO Fahrgästen auf 81rkm
„ 20 „ 7 „

„ 30 „ „ 6 „

„ " „

Bei Beförderung von Gepäck ist die festgesetzte Perfonenzahl oder Wasserfüllung
dem Gewicht des Gepücks entsprechend zu vermindern.

8 7. Das Vetreten des Bahnkörpers ist nur den Vahnbediensteten und denr Auf-
sichtspersonal gestattet.

Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hilfeleistung dazu ist verboten, desgleichen das Aussteigen, so lange der Zug sich noch
in Bewegung befindet.

Ebenfo ist es untersagt, auf der Plattform des Wagens sich über dieselbe hinaus-
zubengen oder einzelne Körperleile hinauszustrecken.

tz 8. Vorbehaltlich der weitergehenden Strafvorfchriften der M 305, 315 und 316
des R.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Drahtseilbahn und die zugehörigen Anlagen und
Betriebsmittel zu beschädigen. Desgleichen ist jede Handlung strafbar, welche — wie
die Anbringung von Fahrhindernissen, uubefugter Gebrauch der Bremsvorrichtung,
Nachahmung der Signale u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könnte.

9. Alles Lärmen und Singen in den Wagen ist untersagt und das Tabak-
rauchen nur auf den Außenplätzer? und in den als Rauchconpa bezeichneten Wagen-
abteilungen gestattet.

§10. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder ans anderen
Gründen den Mitfahrenden augenfcheinlich lästig werden, sind von der Fabrt auszu-
fchließen. Etwa fchon bezahltes Fahrgeld ist oenselben zurückzugeben. Personen,
welche belrunken sind oder sich unanstäiwig Lenehncen, find vor der Fahrt auszu-
fetzen und haben keinen Anfpruch auf Nückgabe des Fahrgeldes.

§ 11. Hunde dürfen bei den regelnräßigen Fahrten nur im Gepäckraum und nur
in Begleitung von erwachsenen Perfonen mitgenommen werden. Gepäck- und Güter-
beförderung ist in dem Gepäckraum zulässig, jedoch dürfen innerhalb des fnr den
Wagenführer beftimmten Naumes keinerlei Gegenstände gelagert werden. Kleineres
Handgepäck kann in die Wagenabteilnngen mitgenommen werden, fofern hierdurch die
Mitfahrenden nicht beläftigt werden.

§ 12. Ein Abdruck der W 7—11 und 13 dieser Drahtseilbahnordnnng ist in den
Einsteigehallen und im Jnnern eines jeden Wagens an gceigneter Stelle anzuheften.

§ 13. Uebertretungen dieser Vorscbriften werden geniäß § 366 Zist. 10 des Reichs-
strafgeftzbuches mit Gelo bis zu 60 Nlark oder mit Haft bis zcc 14 Tagen bestraft.
 
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