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1) Das Hausieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten von Bln-
men, Backwaren, Obst und dergleichen;

2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3) Das Werfen wit Steinen;

4) Das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden und das Reiten
(auch auf Eseln);

Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;

Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Neitgäste auf den Halteplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
aufzustellen.

Das Hinausfahren bezw. Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
Loten.

5) Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden an dem Weiher vorbei zum
Schcffeldenkmal Khrt.

tz 2. Verboten ist ferner:

1) Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Vlumen, Pflanzenund Zweigen.

2) Das Verunreinigen von Gebäuden,Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bünken.

3) Das Erklettern der Ruinen.

§ 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden, dagegen ist das Reiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich teilt, gestattet.

Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führen.

Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen sogleich
beseitigt werden.

8 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu führen.

8 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie bezüglich des
Mitnehmens von Hunden in diese Wirtschaft gelten die allgemeinen polizeilichen
Vorschriften.

8 6. Wer den Bestimmungen der 8H 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis
zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegen den 8 2 Ziff. 1 ziehen gemäß ß 144 und 145 Ziff. 3
des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geld-
strafen bis zu 20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Ziffer 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark ge-
ahndet.

k». Drr Garnison-Nrbungsxlatz sm Nrckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. April 1883.

Das Fahren und Reiten über den Garnison-Uebunqsplatz am Neckar ist unter-
sagt. Während der Dauer der militärischen Uebungen ist auch Fußgängern das Be-
treten des Platzes verboten.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 366 Ziffer 10 N.-Str.-G.-B. mit
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

<Z. Dre EinKunung der Grundstücke mik SLacheldraht.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.

8 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegen öffentliche Wege und Plätze, ins-
besondere solche aus Stacheldraht dürfen nicht auf eine Weise hergestellt werden, daß
die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.

8 2. Zuwiderhandlungen werden an Gcld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zir
14 Tagen beftraft.
 
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