Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
396

R,. Verunreimgung von> dem öffenMchen Nnvlick ;ugänglichen
Räumen von Privalgebäudsn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. MärZ 1869.

Es ist verboten, dem öffentlichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere
Rüume von Privatgebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben,
toten Tieren und dergleichen zu verunreinigen.

8. Das Plakatwel'en.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 10. März 1887.

8 1. Straßenplakate aller Art — sofern dieselben ihrem Jnhalte nach überhaupt
gesetzlich zulässig sind — dürfen nur an den zu diesem Zwecke bestimmten, von der
Stadtgemeinde erstellten Anschlagsäulen oder Anschlagtafeln angeklebt, angeschlagen
oder sonst befestigt werden.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Vekanntmachungen öffentlicher Be-
hörden und nicht auf diejenigen Plakate, welche von Grundstücksbesitzern oder Mie-
tern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Häusern, Grundstücken
oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

Den Verlegern der yier erscheinenden öffentlichen Blätter ist die untere Hälfte
der errichteten Anschlagsäulen zum ausschließlichen Ankleben?c. ihrer Zeitungen
durch eigenes Personal überlassen.

Den Verlegern der Heidelberger Zeitung und des Heidelberger Anzeigers ist
ferner gestattet, das jeweils von ihnen verlegte Blatt an die zur Zeit schon von den-
felben erstellten Anschlagtafeln noch weiter anzukleben.

Diese beiden Arten von Anschlagstafeln dürfen .ndessen, wenn aus irgend wel-
chem Gruude von der staatlichen Behörde deren Entsernung angeordnet oder wenn sie
sonst abgängig werden sollten, durch neue Tafeln nicht mehr ersetzt werden.

§ 2. Die Befestigung der Plakate an den im vorstehenden Paragraphen genann-
ten, von der Stadtgemeinde erstellten Vorrichtungen, sowie die Wiederabnahme von
denselben darf nur von solchen Personen bcwirkt werden, welche vom Stadtrate dazu
berechtigt sind und seitens der Polizeibehörde die nach tz 43 der Reichs-Gew.-Ordnung
erforderliche Erlaubnis erhalten haben. Dieselben baben neben dem nach § 43 a. a. O.
vorgeschriebenen Legitimationsschein auch den vom Stadtrat über die erteilte Berech-
tigung erhaltenen Nachweis stets bei sich zu führen.

tz 3. Die Benützung der in Rede stehenden Vorrichtungen seitens der Staats-
nnd Gemeindebehörden, wozu insbesondere auch das Ankleben der Zettel des hiesigen
Stadttheaters gehört, erfolgt kostenfrei. Jm übrigen darf für die Jnanspruchnahme
derselben rnir die von der Stadtgemeinde durch Beschluß vom 26. Januar 1887 fest-
geietzte Gebühr gefordert werden.

Z 4. Zum Anschlagen rc. an den öffentlichen Anschlagtafeln dürfen — abgesehen
von etwaigen durch die Ortspolizeibehörde gestatteten Abweichungen — nur folche
Anzeigen benützt werden, welche eine der nachstehend angegebenen Größen haben:

1) 1. Größe Bogenformat 87 em hoch, 62 em breit,

2) 2. Größe ffs-Bogenformat, 44 em hoch, 62 em breit,

3) 3. Große L^Bogenformat, 31 em hoch, 44 em breit,

4) 4. Größe ff8-Vogenformat, 22 em hoch, 31 em breit,

5) 5. Größe ffis-Bogenformat, 16 em hoch, 22em breit.

Plakate von größerem Umfange dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des
Großh. Bezirksamts zum Anschlag'gelangen.

8 5. Wer diesen Bestimmung'en zuwiderhandelt oder die oben genannten Vorrich-
tungen bezw. die Auschläge an denselben beschädigt, beschmutzt, oder sonst Unfug an
ihnen verübt, wtrd, sofern nicht die Anwendung auderweiter Strafgesetze Platz greift,
auf Grund des 8 366 Ziffcr 10 N.-St.-G.-B. mit Geld bis zu sechs'zig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

V. Feldpolizei.

L. Die Herbstordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. November !875.

8 1. Das Bürgermcisteramt wird dei: Tag, von welchem an die Nebberge ge-
schlossen sind, nach Anhörung des Gemeiuderats festsetzen und mindestens 48 Stnnden
 
Annotationen