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403

Z 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung ftets vei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

Z 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 ^ bestraft.

r>. Mtzrordnung für die Nachrnüberfatzrk zwrfchen drr alken und

neuen Grüche.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.

Z 1. Die Fahrtaxen betragen:

für erwachsene Personen ...... 5 Pfg.

für Kinder unter 6 Jahren allcin .... 3 Pfg.

in Begleitung ihrer Eltern.frei

für einen Hund.2 Pfg.

Das Wafferbau-Personal, sowie die Gendarmen uud Schutzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.

8 2. Die Fahrt dauert im Sommer von morgens 6 Uhr und im Winter von
7 Uhr bis zur Dunkelheit.

§ 3. Bei Nacht, Ntebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Regen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Waffer steht, wird die Ueberfahrt eingestellt.

Z 4. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich auf die Beför-
derung von Personen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr rc.

Z 5. Jede einzelne Person hat das Necht auf sofortiges Uebersetzen von einem
Ufer auf das andere. Die Passagiere haben sich während der Fahrt ruhig zu ver-
halten. Betrunkene dürfen nicht aufgenommen werden.

Z 6. Die höchst zuläfsige Zahl der Paffagiere ist nach Genehmigung Groß-
herzoglicher Rhembauinspektion an dem Nachen ersichtlich anzubringen. Die Nachen
sind rn gutem Stand zu halten und vor Jnbetriebnehmen fowie periodisch zu unter-
suchen. Zur Bedienung dürfen nur erwachsene und des Geschäfts hinreichend kundige
Personen verwendet werden.

tz 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark eventuell mit Haft
bis zu 8 Tagen bestraft.

L. Das Vetreken von Eisfläüxen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 13. Februar 1875.

§ 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Aufstellen
von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen das Publikum zum
BesUche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergehenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches
Zeugnis des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des
Eises sich auszuweisen.

Z 2. Ein solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte ver-
langt werden.

§ 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern)
als den Vorftänden von Vereinen (Schlittschuhklubs 2c.) ob.

H 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und Ausstellung
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.

§ 6. Wer, nachdem das in Z 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
fläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mk. bestraft (tz 100 P.-St.-G.-B.).

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (8 108 Z. 5 P.-St.-G.-B.).

DN Das Bekreken gefätzrlicher Orte.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1865.

Das Begehen der am Neckarufer dahier liegenden Flöße wird allen denjenigen,
welche hierzu nicht durch die Eigentümer die Erlaubnis erhalter: haben, bei Vermei-
den einer Geldstrafe bis zu 10 Mark auf Grund des § 100 P.-St.-G.-B. verboten.
 
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