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halten werden, Haus- und Ladeneingänge dürfen nicht versperrt, Hydranten nicht un-
zugänglich gemacht werden.

Die Waren dürfen nur so ausgelegt und ausgehängt werderi, daß dadurch die Aus-
sicht auf die nächstgelegenen Buden nicht genommen und der Verkehr nicht gehemmt
wird. Es ist verboten, Buden und Stände außerhalb der angewiesenen Plätze und der
bezeichneten Grenzlinie aufzustellen.

§ 6. Die Buden werden den Mieteru durch das städtische Hochbauamt übergeben
und erhält jeder Mieter einen Schlüssel zu der von ihm gemieteten Bude, für welche
er verantwortlich ist, beim Verlassen der Bude ist dieselbe gut zu verschließen und der
Schlüssel an das Hochbauamt oder dessen Beauftragten zurückzugeben. Eigenmächtige
Veränderungen an den Buden sind nicht erlaubt. Es können solche nur mit Geneh-
migung der Meßkommission durch das Hochbauamt vorgenommen werden. Die Kosten
für die Abänderung und für die Wiederherstellung hat der Mieter zu tragen.

§ 7. Jeder Verkaussstand, Bude oder Platz muß mit einem deutlich lesbaren
Aushängschild versehen sein, welches den vollen bürgerlichen Vor- und Zunamen oder
die Firma, sowie den Wohnungsort des Jnhabers angibt.

§ 8. Der Gebrauch von Kohlenpsannen und von offenem Licht, sowie das Kochen
mit Spiritus und Petroleum in den Vuden ist untersagt. Buden mlt Feuerungsein-
richtung dürfen nicht unmittelbar an andere anschließen; dieselben müffen einen seuer-
sicheren Herd haben und dessen nächste Umgebung muß mit Blech beschlagen sein.

8 9. Es ist verboten m den Verkaufsbuden zu übernachten. SLmtliche Buden
sind spittesterrs um 9^/s Uhr abends zu schließen.

ß 10. Fuhrwerke jeder Art, insbesondere auch Handwagen und Kinderwagen,
sowie Reiter, Führer von Pferde- und Viehtransporten sind während der Dauer der
Meffe von den Meßplätzen ausgeschlossen.

Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur für solche Fuhrwerke zugelassen, welche
den Budeninhabern Waren zu- oder absühren, jedoch haben auch diese die kürzeste Zu-
fahrtsstraße einzuhalten.

ß 11. Die Bewachung der Buden während der Nachtzeit geschieht für die Dauer
der Messen aus Kosten der Stadt.

Die hiezu aufgestellten Wächter haben ihren Dienst rechtzeitig anzutreten und dür-
sen den ihnen zugewiesenen Bezirk vor Ablauf der Wachestunden nicht verlassen. Bei
Versäumung ihrer Obliegenheiten, insbesondere bei Trunkenheit oder Schlafen wäh-
rend der Dienststunden werden dieselben nach ß 12 bestraft.

Eine Gewähr für Sicherheit, wie gegen Beschädigung während der Dauer der
Messc wird seitens der Stadtgemeinde nicht übernommen.

ß 12. Uebertretungen dieser Meßordnung werden nach ß 149 Ziff. 6 der Gewerbe-
ordnung, ß 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. und ß 57 des P.-St.-G.-B. bestraft.

O. Ordnung für drn WeihNÄchtsmarkL.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

ß 1. Der Weihnachtsmarkt beginnt jeweils 14 Tage vor den Weihnachtsfeier-
tagen und dauert bis zum Vorabend des ersten Weihnachtstages, d. h. vom 11. bis
(einschließlich) zum 24. Dezember. Nach den Feiertagen sind alle Buden und Stände
sofort wieder zu entfernen.

ß 2. Der Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das Bürger-
meisteramt bekannt gemacht.

ß 3. Der WeihnachtSmarkt findet ausschließlich nur auf dem Karlsplatz statt und
wird die Meßkommission die Verteilung der Plätze und Aufstellung der Buden und
Stände anordnen.

ß 4. Eine etwa nötig sallende Bewachung hat nur durch den städtischen Meß-
Wächter zu geschehen.

ß 5. Die Tarife sind dieselben, wie bei den Messen und haben diejenigen Gewerbe-
treibenden, welche Buden oder Plätze zur Beziehung des Weihnachtsmarktes wünschen,
sich an die Kommission zu wenden.

ß 6. Kein Verkäufer darf seine Waren so anshängen, daß dadurch die Aussicht
auf die Bude oder den Stand des neben ihm Verkaufenden gehindert ist. Auch dürsen
in den Gängen keine Kisten, Fäffer u. dergl. ausgeftellt werden, damit sich die Käufer
ungehindert bewetzen können.

ß 7. Buden, rn welchen Waffeln gebacken werden, dürfen nur auf eimm abgeson-
derten Platz aufgestellt werden.
 
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