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421

^ Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzuhelfen.

Z 6. Die Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen, mindestens 10 om
hohen Ziffern weiß oder rot und an den Laternen mit arabischen, mindestens
6om hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die Nummer teilt das Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahrgast deutlich sichtbarer
Stelle ein aus Pappdeckel aufgezogener, nrit der Droschkennummer und dem Stempel
des Bezirksamts versehener, stets sauber und lesbar zu erbaltender Abdruck dieser
Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Von den Droschkenkutschern.

8 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen, als bis
ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fahrschein erteilt worden ist, welchen er
im Dienst stets bei sich zu führen hat. (Vergl. 8 2 der Borschrift.)

Der Fahrschein wird jeweils auf I.Januar und nur lolchen Personen erteilt,
welche frei von Gebrechen, des Fahrens und der Oertklichkeit kundig sind, und nach
ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung die Gewähr für ein ordnungS-
mäßiges Verhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren darf ein Fahrschein nur
ausnahmsweise mit Zustimmung des Stadtrats erteilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der letztere
von der Entziehung des Fahrscheins benachrichtigt, und darf von dem Zeitpunkt
dieser Benachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrscheins betroffene Kutscher
nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

§ 8. Der Droschkenkutscher hat während des Dienstes die vorgeschriebene Dienst-
kleidung (8 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehende Taschenuhr und den
ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Gegenstände den Polizei-
bediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern sein, jedermann höflich und anständig
begegnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangen müffen sie beim Ein-
und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen die Pflicht ob, nach jeder Fahrt
den Wagen zu durchsuchen und etwa darin zurückgebliebene Gegenstände alsbald vei
der Polizeibehörde abzuliefern.

8 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung der Pferde während des Dienstes einem Fahrgast oder über-
haupt einem Anderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerst angenommen
hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Psrsonen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder zur Wahl
eines Wagens zu bestimmen, oder in den Straßen hin und her zu fahren, um Be-
stellungen zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder unbe-
rechtigter Weise jemand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aufsicht stehen zn lassen, namentlich dasselbe behufs
Besuchs von Wirtschaften zu verlassen.

Von den Fahrgästen.

8 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jnnere des
Wagens zu beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 darf der Fahrgast unentgeltlich mit in die
Droschke nehmen. Größere Gepäckstücke sind gegen Entrichtung einer Gebühr von
20 Pfg. per Siück auf dem Kutscherbock unterzubringen.

Das Mitnehmen von Hunden iu die Droschke ist den Fahrgästen nur mit Zu-
ftimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehendeu Bestimmungen zuwiderhandeln oder stch sonst
ungehörig bcnehmen, können nach wiederholter fruchtloser Verwarnung seiteus des
Kutschers zmu Aussteigen genötigt werdeu und niüssen, falls die Fahrt schon begonnen
w.ir, gleichwohl die ganze Taxe für die vereinbarte Fahrt bezahlen.

8 11. Mehr als vier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Iahren einer er-
wachseueu Person gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht verpflichtet, in den
Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch gethau, so ist er doch nicht berechtigt,
mehr als das taxmäßige Fahrgcld für vier Personen zu fordcrn.
 
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