Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
422

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkenkutscher nicht gestattet.

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind taxfrei witzunehmen.

Von den Halteplätzen.

L; 12. Die Halteplätze (Z 2) werden von der Polizeibehörde mit Zustimmung
des Stadtrats bestimmt; es muß jedoch eine verhältnismäßige Verteilung der Fuhr-
werke auf den verschiedenen Plätzen stattfinden. Dies, sowie die Art und Weise der
Aufftellung zu bewerkstelligen, ist Sache der Polizeibehörde. Das Anhalten der
Droschken an andern als den bestimmten Wartplätzen ist untersagt. Das Verzeich-
nis der Halteplätze wird von Zeit zu Zeit im Amtsblatt veröffentlicht.

ß 13. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt nur
auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reinigung der Droschkenhalteplätze wird auf Rechnung der Stadtkasse
durch städtische Bedlenstete vorgenommen, (wofür von dem Eigentümer jeder Droschke
an die Stadtkasse die jeweils festgesetzten Gebühren zu bezahlen find).

Vom Bahndroschkettdienft.

Z 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an sämt-
lichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibehörde nach vorhe-
rigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bcstimmt; ebenso
der jeweilige Aufstellungsplatz dafelbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre Auf-
stellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beamteu und
Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem Turnus
von dern am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen Anordnungen
unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Platze zu sein.
Die Aufstellung der Droschken daselbst geschieht der Reihe nach, wie ste ankommen.
Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihenfolge nicht gebunden.

8 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ist ge-
stattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hievon recht-
zeitig vorher Anzcige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestrast. Wenn ein Droschkenführer, dem
dieser Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zum nächsten Zuge
noch nicht zurück sein kann, so hat er hievon vor dem Abfahren den dienstthuenden
Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, (in letzterem Fall
muß der Bestcllschild — ß 17 Absatz II — aufgestellt sein^j, in den Bahnhof ein-
fährt, um ankommende Passagiere in Empfang zu nehmen, verfällt in Strafe.

8 16. Sobald die Ankunft der Züge signalistert ift, haben die mit dem Bahn-
dienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu halten.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Haupteingang an-
zufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des Gepäcks ohne
Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie befohlen
sind, brauchen die Eisenbahndroschkenkutschcr Fahrten nicht anzunehmen.

Bestelluttg der Droschken.

8 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald jemand
die Droschke genommen oder bestellt hat, muß unverzüglich abgefahren werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer Fahrt
nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufftecken eines Blechschildes
mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt" auf dcr rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird cin lkutscher voin Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort der Be-
stellung zu fahren und den Besteller in der Droschke dahin mitzunehmen.

8 18. Auf den Halteplätzen und während der in 8 2 Abs. 1 bezeichnetenZeiten
darf die Uebernahme einer Fahrt von keinem Droschkenkutscher verweigert werden.
Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber auch dann zu fahren,
wenn er zuvor eine desfallsige Bestellung erhalten und angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum
Vorfahren an einen gewisfen Punkt, wo der Fahrgast einstcigen will, gerufen wer-
 
Annotationen