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den. Die erfolgte Bestellung ist alsbald auf die in L; 17 Abf. II oben vorgeschriebene
Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht zu sofortiger Benützung, sondern aus einen
späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestellung auf dem Halteplatz oder
anderswo erfolgt, ist der im Dienst befindliche Kutscher anzunehmen nicht verpflichtet.
Nimmt er sie aber an, ohne etwas anderes über deu Fahrpreis zu verabreden, so hat
er weder Anspruch aus Bezahlung für die Zwischenzeit, noch darf er sür die Fahrt
mehr als die im Tarif festgesetzte Taxe fordern, ist aber seinerseits bei Strafver-
meiden verpflichtet, die Bestellzeit genau einzuhalten.

ß 19. Wenn ein Droschkenkutscher eine etwa ersolgte Bestellung seines Fahr-
zeugs nicht durch den Bestellschild (ß 17 Absatz II dieser Vorschrift) erkenntlich ge-
wacht bat und infolge dessen in der Zwischenzeit eine andere Fahrt annehmen wuß,
deren Dauer ihn an Ersüllung der srüheren Verpflichtung verhindert, so hat er,
abgesehen von der Straffolge, dem ersten Bestetter gegenüber sür entsprechenden
Ersatz zu sorgen.

Droschken, welche zum Bahndienst befohlen sind, dürfen Vorausbestellungen
nur nach vorherhiger Anzeige an den dienstthuenden Schutzmann und uur von bezw.
für solche Reisende annehmen, welche längstens innerhalb einer Viertelstunde nach
Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge ankommen werden.

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

Z 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in kurzem
Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgast das Schrittsahren ausdrücklich
verlangt, bei besonders langen Touren und an Stellen, wo aus straßenpolizeilicheu
Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeordnet ist.

Der Droschkenführer ist verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzesten Weg ein-
zuschlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Ziffer VI des Tarifs) der Fahrgast einen
anderen, für die Droschke sahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist der Kutscher
nur bei Zeitsahrten zu entsprechen verbunden.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast dann anzuer-
kennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vorBeginn derFahrt dieUhr vorgezeigt hat.
Jm Unterlassungsfalle hat der Kutscher die Zeitangabe des Fahrgastes anzuerkennen.

§ 21. Die Zeitberechnung sür die Zeitsahrten Leginnt mit dem Augenblick
des Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bestellung nicht auf einem Halte-
platz erfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteigeort fünf
Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen fünf Minuten
kann er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

§ 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden des Kutschers eine bestellte Fahrt
nicht an, so hat der Kutscher 50 Pfg. oder wenn er länger als 20 Minuten warten
mußte, Bezahlung uach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fahrgast die Fahrt an, setzt sie aber nicht sort, so hat er die votte
tarismäßige Taxe bis zum Aufhören der vereinbarten Fahrt zu bezahlen.

Hält der Kutscher bei solchen Fahrten, sür welche im Tarif eine besondere
Taxe nicht festgesetzt ist, ausnahmsweise die Vergütung nach der Zeit nicht für
angemeffen, so ist es seine Sache, sofort bei Annahme des Austrags dafür zu sorgen,
daß eine ausdrückliche Uebereinkunft geschlossen wird, andernsalls kann er nie mehr,
als die in Ziffer VI dcs Tarifs festgesetzte Zeittaxe verlangen.

§ 23. Nachtfahrten beginnen während des ganzen Jahres abends 10 Uhr und
endigen morgens 6 Uhr.

Fllr dieselben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in Ziffer II und V des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjenigen Teil der
Fahrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Für
Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, aber über diese Zeit hinaus
dauern, sindet für die Zeit uach 6 Uhr nur die Berechnung der einfachen Taxe statt.

Beaussichtigung.

§ 24. Jn dcr erften Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch cinen von
dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten urrter Anwesenheit des Großh. Bezirks-
tierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pferde und der Bekleidung der
 
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