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4L2

Arbeitsbu ch e ttersehen smd. Bei der Aiinnhme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber
das Arbeitsbuch emzttfordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zn verwahren, auf amt-
liches Verlangen vorzulegen imd nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund,
sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht
vollendct hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde-
behörde des im H 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits-
buches auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder ümnittelbar an
den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche Zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, fiuden vor-
stehende Bestimmungen keine Anwendung.

ß 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, an welchem er znletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn
aber ein solcher im Gebicte des deutschen Neichs nicht stattgefunden hat, von der
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und
stempelfrei ausgcstellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Znstimmung
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklarung des Vaters nicht zu beschaffen, oder
verweigert der Vater die Zustimmttng ohne genügenden Grund und zum Nachteile
des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die'Zustimmung desselben ergänzcn.
Vor der Ansstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volks-
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glanbhaft zu machen, daß bisher ein Arbeits-
buch für ihn noch nicht ansgestellt war.

§ 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Ar-
beitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsvcrhältnisses die Zeit des Aus-
trittes und, wenn die Beschäftigung Aendernngen erfahren hat, die Art der letzten Be-
schäftigung des Arbeiters einzutragem

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber zu
unterzeichuen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches den Jn-
haber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilrg zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters
und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder
an dem Ärbeitsbuche sind unzulässig.

tz 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer
ihrer Beschästigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlaugen der Arbeiter auch auf
ihre Führung auszudehnen.

8 114. Auf Äntrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in
das Ärbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempel-
frei zu beglanbigen.

8 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter bar in
Reichswährnng auszuzahlen.

Sie dürfcn denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfolgung von Lebens-
mitteln an die Arbeiter fällr, sofern sie Zu einem die Anschaffungskosten nicht über-
steigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmnng nicht; auch können dett
Arbeitern Wohnung, Fenerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und
ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter
Anrechnung bei der Lohnzahluug verabsolgt werden.

8 115 a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirt-
schaften odcr Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungs-
behörde erfolgen; sie dürfen an Drittc nicht ersolgen auf Grund von Rechts-
geschäften oder Urkundcn über Nechtsgeschäfte, welche nach 8 2 des Gesetzes, be-
treffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind.

H Verhültnisse der Gcsellen und Gehilfcn.

8 121. Gesellen und Gehilfeu siud verpflichtet, dcu Anorduuugen der Arbeit-
geber in Beziehung auf die ihneu übertrageuen Arbeiten uud auf die häuslichen
Eiurichtungeu Folge zu leisteu; zu häuslichen Arveiten siud sie nicht verbnnden.

8 122. Das Arbeitsverhältuis zwischen deu Gescllen oder Gehilfen uud ihren
Arbcitgeberu kaun, Ivenu nicht eiu audercs vcrabredet ist, durch eiue jedem Teile
frcisteheude, vierzehu Tage vorher erklärte Auskündiguug gelöst werdeu.
 
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