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8 27. Jedes Grab für Erwachsene rnuß 2,10m lang, 0,75 m breit und 1,50 m
tief, für Kinder unter 10 Jahren 1,50m lang, 0,60m breit und 1,00 m tief sein.

Zwischen allen Grabern muß ein Zwischenraum von mindestens 0,30 m bleiben.

§ 28. Unmittelbar nach der Beerdigung müssen die Gräber von dem Toten-
gräber ausgefüllt werden.

Die Hinterbliebenen dürfen ein Grab erst dann, wenn die Reihe, in welcher das
Grab liegt, nnd die folgende belegt ist, einfassen, bepflanzen und mit einem Grab-
stein versehen; die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhosaufseher vorher
schriftlich anzuzeigen. „

Z 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung der Gräber
selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, soweit fie nicht zu strafrechtlicher Ver-
folgung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern dürfen nur mit niedrigenVlumen
und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 m nicht überschreiten und die Grundfläche
des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasselbe gilt sür die Familien-
gräber in den vorderen Reihen; in den hinteren Reihen, und wo nur sine Reihe
vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der Friedhof-Kommission auch höhere
Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäumen oder Gesträuchen, welche genießbare Früchte
tragen, ist untersagt und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich eingeholte Erlaubnis
der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträucher außerhalb der Grabstätten zu
pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern gehörigen
Gelände aufgestellt werden.

8 30. Es ist gestattet, die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern mit hölzer-
nen Kreuzen, deren Vreite jedoch diejenige des Grabes nicht überschreiten darf, zu
versehen; dieselben müssen durch den Friedhofanfseher gegen die hierfür vorgesehene
Gebühr gesetzt werden.

Einfassungen dürfen nur aus Steinen und nur innerhalb der Grundfläche des
Grabes gesetzt werden.

Ebendaselbst dürfen mit Genehmigung der Friedhof-Kommission — siehe § 33
— Denkmale von Stein oder Metall gegen Entrichtung einer besonderen Taxe auf--
gestellt werden; die Breite derselben darf jedoch die Grundfläche des Grabes ebenfalls
nichr überschreiten. Jedes Denkmal muß eine Unterlage von ftarken Schwellen aus
Eichenholz und einer Steinplatte erhalten; gemauerte Fundamente stnd untersagt.

Die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher anzu-
zeigen. Sechs Wochen vor Jnangriffnahme der Umgrabung eines Leichenfeldes
werden die Eigentümer der dort befindlichen Grabsteine wiederholt öffentlich aufge-
fordert, dieselben zu entfernen; Grabsteine, welche innerhalb dieser Frist nicht ent-
fernt find, fallen der Stadt anheim.

tz 31. An den von der Friedhof-Kommisston bestimmten Plätzen werden sowohl
ernzelne als auch Familiengrabstätten, bisher sogen. Kaufgräber, gegen die festge-
setzte Taxe und unter den in der Anlage enthaltenen Bedingungen abgegeben.

Die Fläche einer solchen Grabftätte ist 2,40 nr lang und 1,20 in breit.

Der Friedhofaufseher hat über die Grabstätten jede Auskunft zu erteilen, unter
Lhunlichster Rücksichtnahme auf die Wünsche der Beteiligten die Plätze anzuweisen,
die Aufträge entgegenzunehmen und dieselben behufs weiterer Behandlung der Fried-
Hof-Kommission zu üdermitteln.

8 32. Die Fawiliengräber dürfen ausnahmsweise auch als Gruften hergerichtet
werden. Bezüglich derselben wird bestimmt:

1. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhof-Kommisston nach Anhörung
des Stadtbauamtes errichtet werden.

Die ersorderlichen Pläne sind zur Genehmigung vor Jnangriffnahme der Arbeit
der Friedhof-Kommission vorzulegen.

Die Umfassungswände der Gruften sind aus hartgebrannten Backfteinen in der
Stärke von mindestens l^/s Normalsteinen — 38 em und mit Cement gemauert her-
zuftellen.

Das abschließende Gewölb? ist ebenfalls aus hartgebrannteil Vacksteinen in der
Stärke eines gestreckten Steines — 25 em mit Cement auszuführen.
 
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