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475

Wird eine Leiche von auswärts direkt dahin gebracht 20 c/ch

wird dieselbe zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus gebracht,
so erhöht sich diese Taxe um 15 -Fl.

31. Die Einäscherung einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendigen Vor-
richtungen bis zur Ablieferung bezw. einschließlich der Beerdigung der Asche in den
zu deren Ausnahme besonders bestimmten allgemeinen Leichenfeldern 25

jede unmittelbar darauf solgende.10

Finden mehrere Einäscherungen unmittelbar nacheinander statt, so werdcn die
Gesamtkosten auf die einzelnen Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von Holz . . . . 1 -F 50 ^

33. Eine Kapsel von Blech . . . . 1 „ 50 „

34. Ein verzierter Sarkophag aus Thon . 10 „

Ein gleicher in Majolika-Ausführung . 15 „

35. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen ist, wird
diese im einzelnen Fall von der Friedhofs-Kommisston sestgesetzt.

v. Friedhofs-Taxen.

1. Die in 8 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber werden
unter solgenden Bedingungen abgegeben:

s. Die Fläche eines Familiengrabs mißt 2,40 m in der Länge und 1,20 m in der
Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander abgegeben, so sällt der in
ß 27 der Leichen- und Friedhof-Ordnung oorgeschriebene Zwischenraum weg; werden
jedoch zwei oder mehrere hinter einander liegende Gräber abgegeben, so muß der vor-
geschriebene Zwischenraum dazu genommen 'werden und wird besonders berechnet.

d. Das Recht auf ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Uebernahme;
nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn nicht die Fort-
dauer des Rechts auf weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung der sestgesetzten Taxe
erworben wird.

e. Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine ander-
weite Verwendung des Platzes für angemessen erachtet wird.

ä. Diese Gräber dürsen nur für die Glieder der Familie des Uebernehmers oder
dessen Abkömmlinge, sowie deren nächste Verwandte benützt werdeu; Abgabe oder
Tausch eines unbelegten Grabes an audere darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Friedhoss-Kommission erfolgen, in welchem Fall sich die Benützungsdauer vom
Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird die Genehmigung nicht eingeholt, so hat
der neue Uebernehmer die volle Taxe nachzuzahlen.

e. Werdeu die Gräber oder Grusten, sowie deren Denkmake, Einsassnngen und
Anpstanzungen nicht ordnungsgemäß unterhalten, so sallen diese samt Zubehör ein
Jahr nach der den Angehörigen oder deren Bevollmächtigten oder, wenn diese nicht
zu ermitteln sind, auf öffentlichem Wege zugestellten Mahnung an die Stadt zurück-
wenn die Angehörigen nicht inuerhalb dieses Jahres ihren Verpflichtungen nachkom,
men und die irrzwischen von der Friedhoss-Kommission für die Unterhaltung aufge-
wendeten Kosten ersehen.

k. Bei Heimsall der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorhandenen Grab-
denkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf öffentliche Ausforderung von den
Erwerbern dieser Grabstätten oder deren Nechtsnachsolgern nicht entfernt werden.

§. Die Abgabe ersolgt gegen Erlegung der festgesetzten Taxe und unter Zustel-
lung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimmt:

a. in erster Reihe ein Grab.125^

jedes weitere Grab.100 „

d. i:r zweiter und dritter Reihe eill Grab . 90 „

jedes weitere Grab ...... 70 „

Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und nach der für eiir-
zelne Gräber ansgeworfenen Taxe bercchnet.

Für Verlängerung des Benützungsrcchtes auf weitere 40 Jahre ist für je ein
Grab die Hälste der erstmaligen Taxe zu entrichten.

b. Zur Anfnahme von Aschenresten werden Familiengrabstütten abgegeben von
1,20 m Länge und 0,80 m Breite gegen solgende Taxen:
 
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