Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
479

den daselbst betriebenen Gewerben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions- und Warte-
geldüezügen aus einer badischen SLaatskasse.

4. Äktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Konsumvereine
mit offenem Laden, eingetragene Genosfenschaften mit bankühnlichein Betrieb und
auf Gegenseitigkeit gegründete, unter Verwendung von Agenten betriebene Versiche-
rungsg'esellschaften: mit demjenigen Teil ihres steuerbaren Einkommens, welcher dem
Umfang ihres Geschäftsbetriebs innerhalb des Großherzogtums entspricht.

Versonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Erhaltung
dessetben zn bestreitenden Auslagen, der auf üem Einkommen ruhenden Lasten und
der von ihnen etwa zu entrichtenden Lrchuldzinsen) den Betrag von 500 Mk. jährlich
nicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen
und Wartegelder, welche aus einer nichtbadischen Staatskasse bezogen werden, ferner
die Dienstbezüge (einschließlich der Militärpersonen) der Militärpersonen aus der
Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom
Oberwachtmeister abwärts, sowie alle Sterbqnartalbezüge steuerfrei.

Eine Einkommensteuererklärung haben alle Personen einzureichen, welche am

1. April des betr. Jahres sich im Besttz eiues steuerbaren Einkommens befanden, für
welches die Steuerpflicht in hiestger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht ist
in derjenigen Gemarkung (Steuerdistrikt) begründet, in welcher der Pflichtige seine
Hauptniederlassung hat oder, beim Mangel eines Wohnfitzes im Großherzogtüm, den
größten Teil seines steuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch sind diejenigen Steuer-
pflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdistrikt, in
welchem am i. April ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommeusteuer
veranlagt und nach dem Stande ihrer Einkommensverhültnisse am genannten Tage
mit keinem höheren Steueranschlag als dem angesetzten, zu befteuern sind.

IV. Jm Allgemeinen: Gewerb- oder Einkommensteuerpflichtige, welche zur
Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, sind gleichwohl befugt, eine
solche abzugeben, wenn sie eine Steuerminderung ansprechen zu können glauben oder
aus irgend einem besonderen Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken
wollen. Ebenso sind die Gesuche um gänzliche Entfenrung aus dem Kataster, des-
gleichen um Verechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter ent-
sprechender Begründung vorzubringen.'

Druckformulare zu den Gewerb- wie zu den Einkommensteuer-Erklürungen nebst
Anleitungen zu den letzteren werden beim Schatzungsrat nnentgeltlich verabreicht.

Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheits-
widriger Weise erstattet, unterliegt der gesetzlichen «strafe.

ö. Für die Einreichung der Kapitalrentensteuererklärungen wird all-
jährlich vom Schatzungsrat eine Frift bestimmt, welche iu der Negel mit der Zeit zu-
sammentrifft, in der das Ab- uud Zuschreiben der Grund-, Häuser-,Gewerb- und Ein-
kommensteuer stattsindet, und die jeweils in den Lokalblättern üesonders bekannt
gemacht wird. Jnbezug auf die Feststellung der Kapitalrentensteuer ist zu üemerken:

1. Die Abgabe der Steuererklürungen hat beim Schatzungsrate zu erfolgen.

2. Die Aufstellung der Steuererklärungen geschieht nach dem Stande der Ver-
mögensverhältnisse vom 1. April.

3. Jn der sestgesetzten Frist haben alle jene Pflichtigeu Steuererklärungen einzu-
reichen:

a) welche nach dem Stande ihrer Vermögeusverhältnisse vom 1. April des be-
treffenden Jahres ein in hiesiger Gemeinde zu veranlagendes Zinsen- und Renlen-
einkommen von mehr als 60 Mark jährlich beziehen und hier noch nicht zur Kapital-
rentensteuer veranlagt sind;

b) welche hier zur Rentensteuer zwar veranlagt sind, aber nach dem Standc ihrer
Vermögensverhültnisse vom 1. April ein steuerbares Zinsen- nnd Renteneinkommen
beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 Mark übersteigt.

4. Steuerpflichtig sind:

a) Landes- und sonstige Reichsangehörige, wenn sie im (sinne des
Reichsgesetzes vom 13. Mni 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren
Wohnsitz (Äufenthalt) im Großherzogtum habeu, desgleichen Neichsausländer,
welche des Erwerbes wegen ihren Wohnsitz im Großherzogtum haben: mit dem gan-
zen Betrag ihres nach Art. 2 des Gesetzes steuerbaren Zinsen- und Nentenbezuges,
ohue Nücksicht darauf, ob das gedachte Einkommen vou im Julaude, im übrigen
 
Annotationen