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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0386
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Iusammenstellung

der

gesehkichen, Arordnungs-, Wezirks- und
Hrtspotizeikichen Morschristen,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

I. Ordnimgs- «nd Sicherheitspolizei.

L.. Wohnungs-, Frrmden- und Dienstbokenanreigen.

1. Das polizeiliche Meldewesen.

Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 in der Fassung

vom 10. Dezember 1891.

Zu- und Wegzug.

Z 1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahr in eine Gemeinde einzieht,
um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, Linnen
drei Tagen nach dem Einzuge sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlegung der
ihm an seinem bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsorte erteilten Abmeldebescheini-
gung persönlich oder schriftlich anzumelden und die im Leigedruckten Formular
enthaltenen Angaben über seine persönlichen Verhältnisfe zu machen.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die Anzumeldenden auch die in
ihrem Besitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Person sonst dienlichen Papiere
(Reiseausweise, Pässe, Heimatscheine :c.) vorzuzeigen.

Reichsausländer müssen sich jedenfalls durch Zeugnisse ihrer zuständigen Hei-
matsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.'

8 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die
Ausfüllung des Formulars jeweils genau und vollständig erfolgt.

Geben die Angaben der Angemeldeten zuBedenkenAnlaß, so hat dieOrtspolizei-
behörde sofort, nötigenfalls durch Vermittlung des Bezirksamts, durch Nachfragen
ber den Behörden des früheren Wohn- oder Aufenthalts- oder des Geburtsorts
ihre persönlichen Verhältnisse festzustellen.

Die Formulare sind samt den vorgelegten Abmeldescheinen von der Orts-
polizeibehorde alphabetisch nach dem Namen geordnet anfzubewahren.

^ 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre aus einer Gemeinde
wegzieht, um seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben aufzugeben, ist ver-
pflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schrift-
lich abzumelden und dabei'anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

Z 4. Ueber die nach den 88 1 und 3 erfolgten An- und Abmeldungen ist von den
Ortspolizeibehörden eineBescheinigung nach Fbrmulark und 0 kostenfrei zu erteilen.

8 5. Ueber den Einzug der 'in 8 1 erwähnten Personen hat die Ortspolizei-
behörde alsbald nach der Nnmeldung einen Eintrag in die rmch Formular v zu
führende Liste zu fertigen.

Jn dieser Liste ist auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Gemeinde zu
bemerken.

Die Liste ist alphabetisch nach den Namen der Einzutrabenden derart auzulegen,
daß für jeden Buchstaben besondere Bogen bestimmt sind, m denen die hierher gc-
hörigen Namen nach der Zeitfolge der Amneldung eingetragen werden^ Zst der

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