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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0393
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8 7. Hunde, die auf abgesonderten Gemarkungen gehalten werden, sind in der-
jenigen Gemeinde anzumelden, zu welcher die abgesonderte Gemarkung in steuerlicher
Beziehung zugeteilt ist.

Die Taxen für diese Hunde fallen zur Hälfte dem Eigentümer der abgesonderten
Gemarkung zu.

tz 8. Die Bezirksämter haben bei Ausstellung bezw. Ausdehnung von Wander- l
gewerbescheinen auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundstaxe hinzuweisen. E

Z 9. Ueber die Erteilung der Staatsgenehmigung Zu einem Gemeindcbeschluß
nach Z 2 des Gesetzes beschließt das Bezirksamt, im Fall des 8 6 Ziff. 3 des Ver-
waltungsaesetzes der Bezirksrat.

Die Erhebung des Gemeindezuschlags erfolgt gleichzeitig mit der Erhebung der
in § 1 des Gesetzes bestimmten Taxe durch die Steuereinnehmerei bezw. auf die in 8 4
am Schluß angegebene Weise. s

8 10. Beschlagnahmte Hunde (8 7 Absatz 4 des Gesetzes) find bis zum Eintritt ^
der Rechtskraft des die Einzrehung festsetzenden Strafbescheids von der Ortspolizei- ^
behörde aufzubewahren und zu verpflegen.

Die Kosten der Verpflegung sind gemäß 8 49 der Verwaltungsgebührenordnung 8
vom Bezirksamt auf die Amtskasse anzuweisen, soweit sie nicht aus dem etwaigen E
Erlös des eingezogenen Hundes gedeckt werden können. Z

Eingezogene Hunde sind von der Ortspolizeibehörde entweder auf Rechnung der ß
Amtskaffe zu verwerten, oder, wenn dies nicht möglich ist, zu töten. E

§ 11. Gesuche um gänzlichen oder teilweisen Nachlaß sowie um Stundung der Ü
Hundstaxe und um Gestattung von Ratenzahlungen sind dem Ministerium des Jn- Z
nern durch die Bezirksämter zur Verbescheidung vorzulegen. E

3. Matzregeln gegerr -ie Hundswut.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des 8 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

8 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte Hunde müssen
am Halse eine mindestens 3 em im Durchmesser große, den Wohnort des Besitzers an-
gebendeMarke von Messing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn auf derMarke
die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit angegeben werden,
daß Verwechslungen ausgeschlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also auf das Letztere nicht vollftändig
aufgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbehalt-
lich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum Ablaufe des
zweiten folgenden Tages nicht von dem Vesitzer unter Vorzeigen der Quittung über
die an die Gemeindekäffe geleistete Zahlung einer Gebühr von 2 Mark abgeholt wer-
den, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Aufbewahrung j
und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für das mit dem Voll-
zug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches für das Einfangen jedes
Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

4. Die AufsichL auf die Huude.

Ortspolizeiliche.Vorschrift vom 1. Juli 1894 auf Grund des 8 103, 58 Ziffer 1

des Polizeistrafgesetzbuchcs.

8 l. Es ist verbotcn, größere (insbesondcre Fang- und Metzger-) Hunde
ohnc wohlbefcstigten Maiükorb außer dem Hause mit fich zu führen oder frei herum-
laufen zu lassen. Zu den Fanghundcn gehören unter anderm Hunde der Bernhar-
diner-, Neusundländcr-, Leonberger- und Ulmer-Rasse, sowie Buldoggen jeder
Gröste.

8 2. Ausgenounnen von dem Verbot des 8 1 sind die Hunde, welche zur Jagd
oder Schäferei verwendet werden.

8 3. Der Maulkorb muß aus starken, über Nase und iLchnauzc des Tieres be-
festigten, nicht verschiebbaren Kreuzriemen oder metallenen Spangen bestehen und
derart beschaffen seiu, daß er gegcn Biß sicher schützt.
 
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