Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0395
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
362

in der Zeit vorn 1. Oktober bis 1. April von 6 bis 8 Uhr nwrgens.

Als gesetzliche Feiertage gelten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, Neu-
jahr, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fron-
leichnamstag.

2. An Werktagen: k

a) Zum Abholen und Rückbringen von Fleisch in der Zeit vom 1. April bis

1. Oktober von 5 Uhr morgens bis 7 Uhr abends, Z

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends;

b) zum Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom 1. Oktober bis l. April von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Das Kühlhaus bleibt täglich von 8—11 Uhr morgens geschlossen. Abgesehen
hievon ift es in den gleichen Zeiten zugänglich, wie solche oben für das Äbholen
und Nückbringen von Fleisch festgesetzt sind.

Jeweils eine Stunde vor Schlus; darf keine Schlachtung von Großvieh und
jeweils eine halbe Stunde vor Schluß keine Schlachtung von Kleinvieh mehr in !
Angriff genommen werden. st

F 6s. Die nach dem Tarif betreffend die Benützung des städtischen Schlacht-
und Liehhofs und seiner Einrichtungen zu entrichtenden Gebühren sowie die Ver-
brauchssteuern sind an der Kasse zu entrichten, bevor die Tiere aus den Stallungen
entsernt oder zum Zwecke der Schlachtung in die Schlachthallen verbracht werden.

Die Stunden, während welcher die Kaffe gcöffnet ist, werden vom Stadtrat fest-
gesetzt. Können die Gebühren und Verbrauchssteuern, weil die Kasse gerade geschlossen
ist, nicht vor der Schlachtung entrichtet werden, so ist das Schlachten von Kleinvieh
auch dann zulässig, wenn wenigstens vor der beabsichtigten Schlachtung vorher der
Verwaltung bezw. einem von derselben mit ihrer Vertretung beauftragten Bediensteten
Mitteilung gemacht wird und die für solche Fälle gegebenen besonderen Anordnungen
berolgt wcrden. Doch dürfen die geschlachteten Tiere erst dann vom Schlachtorte ent-
fernt werden, wenn die Gebühren und Verbrauchssteuern erlegt sind. ^

§ 7. Jedes Tier ist beim Einbringen alsbald anzumelden und da unterzu- s
bringen, wo es von der Verwaltung bezw. dem dienstthuenden Bediensteten für zweck- ^
mäßig erachtet wird. Erweist sich ein Tier als zur Zeit nicht schlachtfähig, weil da§- f

selbe erhitzt, ermüdet, krank oder schlecht genährt ist, so ist es in besonders hiezu be- ^

stimmten Räumlichkeiten unterzubringen. Tiere, welche kein bankwürdiges Fleisch
liefern, werden der Freibank überwiesen.

Z 8. Beim Transport in dcn Schlachthof oder innerhalb desselben müffen die
Tiere gehörig verwahrt und vorsichtig geführt werden. f

Jn die Schlachträume dürfen sie erft dann gebracht werden, wenn die Schlach-
tung auch ohne Verzug vorgenommen werden kann. Vor Beginn der Schlachtung
ist jedes Tier an der betreffenden Stelle stcher zu befestigen.

Bei Großvieh geschieht dies mit den hiezu bestimmten Kopfseilen, welche den
Tieren in Halfterform schon im Schlachthofstalle anzulegen sind. Schweine sind vor ,
dem Schlagen an den hiezu bestimmten Ringen anzubinden.

8 9. Das Töten von Großvieh erfolgt vermittelft des Schußapparats, welchen Z
die Schlachthofbediensteten handhaben, das Töten von Kleinvieh mit den vorhandenen 1
Schlägern oder den sonst von der Verwaltung für nützlich erkanntenWerkzeugen. Das !
Schlagen von Kleinvieh erfolgt durch die Metzgergehilfen. Gehilfen, welche hierin
Ungeschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht den nötigen Ernft an den Tag legen, kann ^
das Schlagen vou der Verwaltung dauernd oder zeitweise verboten werden.

8 10. Beim rituellen Schächten der Jsraeliten hat das Fesseln und Niederlegen -
von Großvieh in schonender Meise mit dem dazu vorhandenen Wurfzeuge zu ge- !
schehen und muß der Halsschnitt sofort nach dem Werfen ausgeführt werden. Hie- ^
bei ist der Kopf gut festzuhalten. Der Schächter hat den ganzen Vorgang des j

Schächtens einschließlich des Niederlegcns zu leiten und ist sür die richtige Durch-
führung verantwortlich. Gelingt das Schächten nicht alsbald, so ist das Tier so- ^
fort durch Schlag oder Schuß zu betäuben. Das beim Schächten, sowie bei allen i
Arten der Schlachtung, wo eine Durchschneidung des Schlnndes ftattfindet, gewon-
nene Blut darf zu Speisezwecken nicht verwendet werden. Deffen Verwendung zu i
technischen Zwecken steht nur der Verwaltung zu. 1
 
Annotationen