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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0400
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täten, auf dem Markte oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt feil-
gehalten oder verkauft wird, muß vorher einer mikroskopischen Untersuchung auf
Trichinen unterworfen worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jedes tri-
chinenfrei gefundene Stück vom Fleischbeschauer abzustempeln.

tz '7a. Der Verkauf von Pferdefleisch und anderem nich i bankwürdigem Fleisch
an Metzger, Wirte, Wurstler und sonstige Wiederverkäufer von Fleisch, ebenso der
Zlnkauf durch solche Gewerbetreibende, ferner der Verkauf in Quantitäten von über
zwei Kilogramm an den nämlichen Käufer ist untersagt.

§ 8. Als Gebühren für die Fleischbeschau sind an die städtische Schlacht- und
Viehhofkasse zu entrichten.

1. für eingebrachtes Fleisch pro Kilogramm.2 Pfg.

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Nücksicht auf Gewicht .... 40 Pfg.

Als Gebühren für die Trichinenschau sind an den Trichinenschauer zu entrichten:

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks Schweinefleisch auf

Trichinen...25 Pfg.

2. für die mikrosk. Untersuchung eines ganzen Schweins auf Trichinen 50 Pfg.

O. Die Errichtung gewerbsmästiger Grflügelrüchtereien und
Mästereien und das Halten von Geflügel.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1896.

§ 1. Zur Errichtung gewerbsmäßiger Geflügelzüchtereien und Mästereien ist
polizeiliche Genehmigung erforderlich; dieselbe wird nur erteilt, wenn dic örtliche
Lage es gestattet und begründete Einweudungen seitens der Nachbarschaft nicht
erhoben werden.

8 2. Jn gewerbsmüßigen Geflügelzüchtereien müssen die Ställe mit Verwen-
dung von festem Material (Backstein, Stein oder Beton) und mit wasserdichtem
Bodeubelag versehen und so hergestellt fein, daß gründliche Lüftung, Reinigung
nnd Desinfektion leicht und sicher erfolgen kann.

Außerdem müssen genügend große und freigelegene Lufthöse vorhanden sein,
welche stets rein und trocken zu halten, sowie von Zeit zu Zeit mit Sand zu über-
werfen sind.

Jn gewerbsmäßigen Mästereien, sowie in Geflügelhandlungen müssen die Be-
hälter, Käfige u. s. w., welche zur Aufnahme des lebenden Geflügels dienen, in
einem verschlossenen, gut ventilierten Raumc untergebracht sein, dessen Boden voll-
kommen wasserdicht (mit Asphalt, Cement oder dergleichen) hergestellt ist. Ebenso
müssen die Wände bis zunr oberen Rande der Käfige und sonstigen Behälter wasser-
dicht sein. Der Dünger ist aus den Käfigcn und Ställen täglich zu entfernen und
sind die Näume selbst gründlich zu reinigen und auszuspülen.

§ 3. Umgestandene Tiere sind auf den städtischen Wasenplatz zu verbringen
oder verbringen zu lassen.

8 4. Das Halten von Geflügel innerhalb der Stadt — auch durch Privat-
personen — kann eingeschränkt oder ganz verboten werden, wenn die vorhandenen
Einrichtungen, die Menge der gehaltenen Tiere oder die Art und Weise der Haltung
cherselben eine gesundheitliche Benachteiligung der Umgebruig befürchten lassen.

j O. Das Hallen vorr Schvsrinen.

> Ortspolizeiliche Vorschrift vorn 7. März 1878.

81. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wemr
hiezu genügender Naum vorhanden, der Fnßboden des Schweinestalls, sowie dcfsen
nächste Umgebung vollkorruncn wasserdicht hergestellt, d. i. eementiert, asphaltiert oder
mit Cementfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinestall durch eine
iNinne verbundene wnsserdichte Grube zur Aufnahme deS Urins und Ansspülwassers
Ivorhanden, und stetS für entsprechendeReinlichkeit und den nöiigcn Luftzug gesorgt ist.
i 8 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine haltcn zu dürfero ist
»außerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmiguug der Polizeibehörde erforderlich.
! , Diefelbe kann insbesondere schon ruit lliücksicht auf die Lage dcs Hauses in ciner

Ibestimmten Straße versagt und sür den Fall, daß fich Belästigungen für die Nachbar-
Ischaft ergebcn, jederzeit widerrnfen wcrden.

I 8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu
114 Tagen bestraft.
 
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