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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0403
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Die Mnlage der NdtrMe, Dunggruden und Pfuhllöcher.

(Aus der „Bau-Ordnung für die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893",

Verlag von I. Hörning.)

I. Aborte.

8 72. Erfordernis und Zahl der Aborte.

Jedes Grundstück, welches besiedelt ist, muß mindestens einen Abort besitzen.

Für jede Familienwohnung eines Hauses joll ein besonderer, direkt zugänglicher
Abort vorhanden sein. Ausnahmsweise genügt für je zwei Wohnungen, welche zu-
sammen nicht über acht Wohnräume besitzen, ein Abort.

Bei Anstalten, welche dem ständigen Aufenthalt zahlreicher Personen dienen,
Wie Fabriken, Gewerbeplätze und dergleichen, ist auf je 30 Personen durchschnittlich
ein Abort zu rechnen. Verkehren in solchen Anstalten beide Geschlechter, so sind
getrennte Aborte mit besonderen Zugängen anzulegen.

§73. Lage und Beschaffenheit der Aborträume.

Die Aborte, welche nicht in besonderen Gebäuden oder Anbauten untergebracht
werden, sind an einer Umfassungswand anzulegen und von Wohnräumen durch un-
durchlässige Wände und Decken dicht abzuschließen.

Jeder Abort muß leicht zugänglich, umwandet, gedeckt und verschließbar sein,
eine Breite von mindestens 0,80 m und eine Tiefe von 1,30 m besitzen, sowie mit einem
bequem zu öffnenden hohen, möglichst nahe an die Decke reichenden Fenster versehen
sein, das unmittelbar ins Freie sührt.

Die Fensteröffnung muß mindestens ein Fünftel der Grundsläche des Abort-
raumes, jedenfalls aber mindestens ^/sgm betragen. Bei Dachstockaborten mit lie-
genden Fenstern und bei außer Haus befindlichen Aborten kann ein Mindermaß
zugelassen werden.

§74. System und Errichtung der Aborte.

1. Die Aborte sind nach dem Tonnensystem oder nach dem Grubensystem anzu-
legen. Anschlüsse an die Entwässerungsleitungen sind unzulässig. Ausnahmsweise
kann der Anschluß von Pissoirs an die städtischen Kanäle mit besonderer Erlaubnis
der Baupolizeibehörde unter Zustimmung des Stadtrotes erfolgen. Jn solchem Falle
finden die Vorschristen des § 79 entsprechende Anwendung.

2. Jn jedem Abort ist ein Sitz mit gutschließendem Deckel anzubringen.

3. Das vom Sitz in den Behälter (Tonne oder Grube) sührende Fallrohr muß
aus dauerhaftem oder undurchlässigem Material (Gußeisen, Steingut oder dergl.)
bestehen und überall sorgfältig gedichtet sein. Dasselbe muß möglichst senkrecht
stehen und von der Wand durchgehends mindestens 5em entfernt bleiben. Die
Seitenrohre, welche von den Abtrittsitzen zum Hauptrohre führen, müssen in mög-
lichst spitzem Winkel, der keinesfalls mehr als 35 o haben dars, eingefügt sein.

Das Hauptrohr soll mindestens 20 om weit sein; doch ist bei genügender Wasser-
spülung eine geringere Weite zulässig.

4. Das Fallrohr ist nach oben als Dunstrohr von gleicher Weite und in gleichem
Material oder in Zinkblech thunlichst in gestreckter, senkrechter Richtung über Dach
und so hoch zu sühren, daß die Fenster zn Wohnungen von den Ausströmungen nicht
erreicht werden.

Bei Neubauten oder größeren Umbauten kann die Baupolizeibehorde die Her-
stellung eines weiteren Dunstabzuges verlangen, welcher vom unteren Ende des Fall-
rohres bis zum Küchenkamin und an diesen angelehnt über Dach zu sühren ist.

5. Alle Bestandteile des Pjssoirs, welche der Benetzung ausgesetzt sind, wie
Rinnen, Böden und Wände (letztere auf eine Höhe von mindestens 1,50 m über
Boden), sind aus wasserdichtcm, nicht porösem Material mit möglichst glatter Ober-
fläche und in genügendem Gefälle herzustellen. Kommen Pissoirs gegen Wände von
Wohnräumen, oder gegen Grenz- und Scheidewände zu liegen, so ist eine mindestens
1,50m hohe wasserdichte Jsolierwand vorzumauern. Die Einläufe des Piffoirs
find mit Wasserverschluß zu versehen.

§75. Tonnensystem.

Für Aborte, welche nach dem Tonnensystem angelegt werden, greifen folgende
Bestimmungen Platz:
 
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