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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0404
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371

1. Das Fallrohr ist durch em gutschließendes gußeisernes Schieberohr mit der
Tonne zu verbinden. Die Anbringung eines Syphons ist zulässig.

2. Die Tonnen müssen aus verzinktem oder beiderseits mit Oelfarbe gestriche-
nem Eisenblech oder beiderseits gestrichenem Holz gesertigt sein. Jhre Größe, Form
und Verschraubung nmß der polizeilich genehmigten Normalzeichnung genau ent-
sprechen, welche sich auf dem städtischen Tiefbauamte besindet.

3. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch welches die
Flüssigkeit in ein daneben zu stellendes Ueberlaufbecken abfließen kann. Dieses
Röhrchen ist durch einen an der Jnnenseite der Tonne angebrachten Seiher gegen
Verstopfung zu schützen.

4. Für jede Abortanlage müssen die nötigen Wechseltonnen vorhanden seiu.

5. Pumptonnen müssen mit einem Mannloche und mit einem luftdicht einge-
setzten, bis auf den Boden der Tonne reichenden Entleerungsrohre versehen sein,
welch letzteres ein passendes Gewinde zum Anschrauben des Entleerungsschlauches
der städtischen Abfuhranstalt besitzen muß. Die aufgestellten Pumptonnen müssen
von allen Seiten frei zugänglich sein.

6. Jede Tonne muß an solchem Orte zum Gebrauch aufgestellt sein, daß sie
leicht entfernt und mit der Wechseltonne vertauscht, bezw. leicht entleert werden
kann. Der Boden, auf welchem die Tonne steht, muß cementiert oder asphaltiert
und mit einer Sammelvertiefung für das Ueberlauf- und Schwenkwasser versehen
sein, nach welcher von allen Seiten Gefälle zu geben ist. Die Wände des Tonnen-
raumes müssen auf eine Höhe von mindestens 30 em über Boden mit Cewent
wasserdicht verputzt sein.

Bei Neubauten sind die Tonnenräume von den Jnnenräumen des Hauses
möglichst luftdicht abzuschließen, direkt von außen zugänglich zu machen und in
Größe und Höhenlage derart anzulegen, daß sür den Tonnenapparat und seine
Bedienung genügend Raum vorhanden ist und die letztere rasch und leicht ausge-
führt werden kann.

§76. Abortgruben.

1. Abortgruben sind außerhalb der Gebäude, von den Grundmauern derselben
vollständig isöliert und von der Jnnenseite der Grubenwand gemessen mindestens
3 m von Brunnenschachten, Brunnenstuben und Wasserleitungsröhren und 1,50 m
von der Nachbargrenze entfernt anzulegen.

2. Der Rauminhalt einer Abortgrube darf für vier oder weniger Aborte höch-
stens sechs, im übrigen höchstens zehn Kubikmeter betragen.

3. Die Abortgruben sind vollständig wasserdicht und thunlichst luftdicht herzu-
stellen, und in diesem Zustande sorgfältig zu unterhalten.

4. Die unabhängig von Gebäudegrundmauern aufzusührenden Umfassungs-
wände der Abortgruben sind in Bruchstein mindestens 45 em oder in Backstein min-
destens 38 em (1^2 Stein) stark mit Cement oder hydraulischem Mörte! zu mauern.
Außerdem sind die Grubenwandungen im Jnnern mit einer mindestens 12 em
(^/s Stein) starken in Cementmörtel gemauerten Backsteinwand zu verkleiden.

Zwischen beiden Wandungen muß ein Raum von mindestens 3 em freigelassen
werden, welcher mit Cement auszugießen ist.

5. Der Grubenboden ist mindestens 15 em dick zu bctonieren und hierauf ein
Backstein- oder Hausteinplattenboden in Cement zu legen.

Unmittelbar unter der Entleerungsöffnung der Grube ist eine Saugvertiefung
im Grubenboden anzulegen, in deren Richtung letzterem von allen SeiLen Gefälle
zu geben ist.

6. Die Gruben sind zu überwölben. Jm Gewölbe ist eine Einsteig- und Ent-
leerungsöffnung freizulassen, welche mit ciner in Falz licgenden Gußeisen- oder
Steinplatte ohne Oeffnung möglichst luftdicht abzudecken isü

Wo es nach Lage der örtlicheu Verhältnisse unbedenklich erscheint, kann aus-
nahmsweise arit besonderer Erlaubnis der Baupolizeibehörde statt dcr Ueberwölbung
eine Abdeckung der Grube mit dicht gefügten und in eine gefälzte Rahme eiugepaßten
starken Dielen von Eichen- oder Forlenholz zugelassen werden.

7. Sämtliche Jnnenseiten der Abortgruben einschließlich Backsteinboden und
Gewölbe sind mit einem mindestens 2em dicken wasserdichten Cementverputz zu vcr-
sehen, bei neuhergestellten Gruben jedoch erst, wenn die baupolizeiliche Revifion der
 
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