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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0405
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372

unter Ziffer 3 und 4 vorgeschriebenen Herstellungen ohne Beanstandung stattge-
funden hat.

8. Bestehende Abortgruben, welche obigen Beftinrmungen nicht entsprechen,
sind auf Anordnung der Baupolizeibehörde hiernach herzustellen.

II. Dung- und Pfuhlgrube«.

§ 86. Dung- und Pfnhlgruben sind außerhalb der Gebäude und abseits der
Straße anzulegen. Dieselben müsfen von letzterer, sowie von Brunnenschachten,
Brunnenftuben und Wasserleitungen mindestens 5 m und von der Nachbargrenze
mindestens 3,50 m entfernt sein.

Auf die Herstellung der Pfuhlgruben finden die Bestimmungen über die Aus-
führung der Abortgruben (Ziffer 3—7 des § 76) entsprechende Anwendung.

III. Abfall- uud Kehrichtgruben.

§ 87. Die Anlage und Benützung von Gruben für Haushaltungsabfälle und
dergleichen ist verboten.

Ebenso ist in denjenigen Stadtteilen, in welchen die städtische Kehrichtabfuhr
eingeführt ist, die Anlage und Benutzung von Gruben für Kehricht unzulässtg.

L. Nbfuhr der NdtritLstoffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890.

I. Allgemeine Borfchrifte«.

§ 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritttonnen
wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst übernimmt,*)
namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif bezeichneten Gebühren
durch einen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter, wel-
cher für die Erfüllung dieser Vorschrift der Polizeibehörde gegenüber einzustehen
hat, ist der letzteren vom Stadtrat namhaft zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst übernehmen,**)
so bat sie der Polizeibehörde einen städtifchen Bediensteten zu bezeichnen, welcher für
Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich ist, und es unterliegt dann derselbe den
nämlichen Bestimmungen, die in dieser Vorschrift für den Unternehmer enthalten sind.

Z 2. Der Stadtrat kann in eiuzeluen Fällen, nameutlich zu Gunsten hiestger
Landwirte, mit Zustimmnng des Bezirksamts gestatten, daß der betrefiende Haus-
besitzer selbst die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung seiner Tonnen
bezw. die Entleerung feiner Abtrittgrube bewirkt.

§ 3. Findet bei der Abholnng der Tonnen oder bei der Entleerung der Abtritt-
gruben eine Verunreinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der Unternehmer,
bezw. desfen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort wieder zu beseitigen, wozu
die betreffenden Hausbesitzer das nötige Wasser zu liefern haben.

H. Besondere Vorschriften.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und
Neinigung der Abtritttonnen.

§ 4. Der Unternehmcr, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Auswechslung
Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig zu besorgen. Die
Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von vornherein vom Stadt-
bauamt festgesetzt.

Die in Fcage stehende Festsetzung muß so getroffen werden, daß jede Tonne,
Levor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung^ gelangt. Eine im Gebrauch befind-
liche tragbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem Hause stehen bleiben.

'j Die Stadtgemeinde hat das Geschäft unterin 1. Januar 1889 selbst übernommen.
Jst gsschehen untenn 1. Januar 1889.
 
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