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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0407
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374

Tarif.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 17. Februar 1890, mit Staatsgenehmigung
vom 9. April 1890 Nr. 24513.

Der UnLernehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Vei Abtritten nach dem Tonnensystem:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer tragbaren
Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschäft bei zwei verkuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter fassend)
50 Pfg.

II. Bei Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Für die gewöhnliche Entleeruug der Grube mittelst der Maschine 1 Mark per
kdm (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatzes, sowie
von Scherbeu, Schutt u. dgl. (ß 5 der ortspolizeil. Vorschrift) 4 Mark per kbm.

3) Für die Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Wasser besteht (von
Waterklosets), 2 Mark per kbw.

i^. Die Nbfuhr des Kehrrchts, des Schnres und der
Haushalkungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888.

ß 1. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Reinigung
der Fahrbahnen und Gehwege durch die in § 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom
22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben, sowie der Haushaltungsabfälle,
besorgt die Stadtverwaltung, ohne hiefür ein Entgelt zu erheben. Sie macht der
Polizeibehörde einen städtischen Bedieusteten namhaft, welcher der letzteren gegen-
über für Erfüllung gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift verantwortlich ist.

8 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem seitens
der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden Fahrplan die
Straßen der Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Aufnahme des Kehrichts
und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müssen absolut undurchlässig, mit gut
schließenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein und stets in
dichtem und brauchbarem Zu'stande erhalten werden.

Z 3. Die Abftchr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens um
6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7^2 Uhr und wird
derart betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der Woche erfolgt.

tz 4. Der Kehricht rmd die Haushaltungsabfälle siud von de« Eiu-
wohnern der Stadt in besonderen Behältern bereit zu halten, welche zu
den im Fahrplan der Absuhr seftgesehten Abholungszeiten nnmittelbar
hinter einem nach der Strafte gerichteten Haus-, Hos- oder Garten-
Eingange feventuell in dem unmittelbar yinter dem Vorderhaus ge-
legenen Hofraum) zn ebener Erde ansgeftellt werden müssen.

8 5. Die Hansoewohner haben dasür zn sorgen, daft das Absnhr-
personal die betreffenden Eingänge offen ftndet, daft dasselbe die Ge-
säfte leicht wahrnehmen, nnd daft das Ausladen ihreö Jnhalts ohne
Verzug geschehen kann.

8 6. DLe den Kehricht und die Absälle enthaltenden Gesäfte müsse«
vollftändig dicht, haltbar und mit zwei Henkeln versehen sein. Sie
dürsen Lis zu ihrem oberen Rande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt
haben und höchftens bis zu 5 em nnter diesen Nand gesüllt werden.

8 7. Das Abfuhrpersonal ist verpflichtet, in jedem Hause die Gefäße, welche
obigen Bestimmungen entsprechen, aus der unmittelbar an der Straße gelcgenen,
offenen Haus-, Hof- oder Gartenflnr (eventuell aus dem unmittelbar hinter dem
Vorderhaus gelegeneu Hofranm) zu holen, sie zu entleereu und sodann wieder an
diese Stellen zurückzutragen.
 
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