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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0416
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383

7. Nach dem Ausbrennen ist das Kamin mit Kugel und Bürste zu durchziehen.
Auch ift vom Kaminfeger dafür zu sorgen, daß das Kamin nach beendigtem Geschäfte
noch einige Zeit durch eine vom Hausbesitzer bestellte znverlüssige Person beobachtet
Wird.

8. Das zum Ausbrennen erforderliche Material hat der Kaminfeger auf eigene
Kosten zu ftellen, worauf bei Festfetzung der Taxe für das Geschaft Rücksicht zu
nehmcn ift.

tz 15. Ueber die Zeit der Reinigungen wird bestimmt:

1. Küchenkamine sind alle drei Monate, wenn sie aber den Rauch von drei oder
mehr Ofenröhren — gleichviel in welchen Stockwerken — aufnehmen, während der
Ofenfeuerungszeit alle zwei Monate zu reinigen.

2. Kamine, welche ausschließlich zu Oefen und anderen nur im Winter gebrauch-
ten Feuerungs-Anlagen gehören, sind während der Ofenfeuerungszeit alle 2 Monate
zu reinigen. Bei Kaminen von Luft-, Dampf-, Warm- und Heißwasserheiznugen yat
während der Benützungszeit die Reinigung alle Monate stattzufinden.

3. Monatlich müssen gereinigt werden:

Die Kamine der Bäcker und Wurftler, die Küchenkamine bei Gastwirten und
ähnlichen Gewerben, die Kamine der Bierbrauer während der Brauzeit, der Brenne-
reien, Trocken- oder Dörranstalten während der Gebrauchszeit. Alle zwei Monate
sind die Kamine der Schreinerwerkstätten zu reinigen. Die Kamine der Schlosser- und
Schmiedewerkstätten, sowie die Kamine fonstiger Feuerarbeiter sind einmal jähr-
lich zu reinigen (Ges.-Blatt 1889 S. 101).

Enge, fogen. russtsche Kamine unterliegen hinsichtlich der Zahl der Reinigungen
den allgemeineu Bestimmungen.

5. Kamine, welche ausschließlich für Badezimmer oder welche für Wasch- und
Backöfen dienen, die nur zeitweise benützt werden, sind jährlich zweimal zu reiniaen.

6. Fabrikkamine. welche umbaut si:rd oder iu der Nähe von Gebäuden stehen,
sind zweimal, freistehende Fabrikkamine jährlich einmal zu reinigen.

Wenn die Vornahme der Reinigung eine besondere Störung des Fabrikbetriebes
verursacht und nachgewiesen wird, daß sich bei dem sehr starken Zuge des Kamins kein
Rnß, noch weniger Glanzruß ansetzt, kann das Bezirksamt die Zahl der Nciniguirgcn
noch weiter herabsetzen oder bei gut erhaltenen, ganz freistehenden Kamirren auch dem
Eigentümer die Besorgung der Reinignng überlassen.

Jn letzterem Falle genügt eine jährlich einmal vorzunehmende Untersuchung des
Kamins durch den Feuerschauer unter Mitwirkung des Kaminfegers.

Die Reinigung ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 bis
abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr aberrds
vorzunehmen.

8. Mit Rücksicht auf den starkcn Gebrauch, auf die Lerwendung stark rußenden
Brennmaterials und auf die bauliche Anlage der Kamine kaun durch orts- oder bezirks-
Polizeiliche Vorschrift die Vornahme einer größeren Zahl von Reinigungeu angeorduet
uud können die in Ziffer 7 festgesetzten Tagesstunden anders bestimmt werden.

9. Der Kaminfeger ist verpflichtet, auf ausdrückliches Verlangen dcs
Gebäudebesitzers oder dessen Stellvertreters die Kamine auch öfter, als vorgeschricben,
zu reinigen.

§ 16. Bei Kaminen, welche nicht beuützt werden, ist, solange dies der Fall ist,
eine regelmäßigeReinigung nicht geboteu; dieselben sind übrigeus danu, wenu sie nicht
ganz unbrauchbar gemacht, oder die betreffendeu Gebäude nicht gauz außer Gebrauch
gesctzt sind, jedenfalls einmal des Jahres durch den Kaminfeger geuau zu untersucheu.

tz 17. Den Beginn der vorschriftsmäßigen Neiuiguug hat der Kamiufeger den
Hausbewohnern so'zeitig anzukündigen, daß dicse ihre häuslicheu Geschäfte darnach
einrichten köunen.

An -em Vollzug -es Neinigung,Sgeschäftck darf der Ktaminseger
ohne ganz drmgende Gründe von den HanAbcwohnern nicht gehindert
werden.

§ 18. Bei vollstündiger Neuaufführung von Kainineu, sonüe bci Ausbesserung
und teilweiferErneuerung derKamiue uuterDach hatderKamiufegcrdieselbeu, bevor
sie verftutzt werdeu, auf Veraulassuug der Ortsftolizeibehördc uach Maßgabc der bier-
liber bestehendeu besonoeren Jnstruktiou eiuer sorgfältigen Priifuug zu unterzieheu.
Ueber den Erfund hat der Kaminfeger der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
 
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