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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0419
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386

Brunnen diirfen nur auf der Rücksclte der in der bezeichneten Uingebung des
Friedhofes zrrr Errichtung gelangenden Gebäude und mindestens 10m hinter der
bcstimmten Bauflucht derselben erschlossen werden.

Ausnahmen von obiger Vorschrift kann in besonders dringenden Fällen die
Baupolizeibehörde mit Zustimmung des Stadtrates und nach Anhorung des
Großh. Bezirrsarztes bewilligen.

Li Die Nbsren;ung von unbebauLen Grundstücken i;r der SLadt

Heidelverg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. August 1899.

Unüberbaute Grundstücke an öffentlichen Wegen, welche eine freie Aussicht
bieteu, dürfen nur in solcher Weise eingefttedigt werden, daß durch die Art der
Einfriedigung das landschaftliche Bild der Gegend nicht geschädigt und insbesondere
die freie Aussicht nicht beeinträchtigt wird.

d. Velästigung durch Nsuch, Rust und üble Nusdünstungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890.

§ 1. DieBesitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe nach sach-
verständiger Feststellung durch starken Äauch, Dampf oder üble Gerüche die Luft in
einer die Gesundheit gefährdenden oder in erheblichem Grade belästigenden Weise ver-
unreinigen, sind gehalten, auf Anfordern der Polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen
zu treffen, die zur Beseitigung dieser Verunreinigung als dienlich erscheinen, und
silld strafbar, wenn sie den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde
nicht oder nicht vollständig imrerhalb der bestimmten Frist nachkommen.

8 2. Zuwiderbandlungen werden gemäß 8 366 ^ R.-St.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark, eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

H. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. April 1900.

Jn den Stadtteilen, in welchen die Errichtung gewerblicher Anlagen der in 8 16
der R.-Gew.-O. bezeichnetenArt durch besonderesOrtsstatut ausgeschloffen ist, dürfcn
außerdenr die in den 8§ 24 und 27 der deutschen Gewerbe-Ordnung bezeichneten An-
lagen, sowie sonstige Anlagen, welche die Nachbarschaft durch Rauch, Ruß, Geruch
oder Lärm belästigen, nicht errichtet werden.

Ausnahmen von dieser Vorschrift können nur in dringenden Fällen mit Zu-
stimmung des Stadtrates und unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Antragsteller
deil ihm bezüglich der baulichen Herstellllng und des Betriebs auferlegten besonderen
Bedingullgeil nachkommt.

ü. Etnrichtung von Gas- und Wasterleitungrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Januar 1889.
Gasleitungen.

8 1. Zll den Gasleitungen dürfen küllstighirl nur noch eiserne Röhren benützt
werden. Die Verwendung von Bleirohr ist nur zulässig, wenn es sich um Reva-
raturen oder unl kleülc Erweiterungen und Veränderungen bereits bestehenoer
Bleirohrleitllngen handelt.

8 2. DieRöhren und Verbindungsstücke sind vor dem Verlegen in dem Zustande,
wie sie zur Verwerldung kommen sollen, auf ihre Luftdichtigkeit zu prüfen und dürfen
nur dann benützt werden, wenn sie sich vollkommen dicht erwiesen haben. Es ist un-
statthaft, etwa gefundene Feblcr an eiscrnen Röhren und Verbindungsstücken durch
Verstreichcn lnit Kitt odcr Verhämmern, oder durch L>chnell-Lot zu repariereu.

Verstreichen mit Kitt oder Verhämmern undichter Stellen ist auch bei Blei-
rohrleitungen ulltcrfagt, dagegen bei diesen das Verlöten zulässig.

tz 3. Die Verbindullgen und Verschlüffe der Röhren müsscu auf dauerhafte und
solide Wcise luftdicht hergesteüt werden, bei Eisenröhren durch Muffen, Metall-
stopfen ulld Flanschcll oder Kappen, bei Vleiröhren, wo dicse nach 8 1 überhaupt
zu'.ässig sind, durch Verlöten.

Wo Bleirohrleituugen durch Mauerwerk oder Gebälke gehen, muß ein schmied-
eiserues Futterrohr über dieselben geschoben werden, lvelches etwa l um weiter als
der äuszere Durchmesser deS Vleirohrs ist uud auf jeder Scite der Mauer oder deS
Gebälkes miudesterls 1 o.m vorsteht.

81- Wo Eisenrohr ail bestehende Bleirohrleituug arlgcschlosserl werdcu soll,
dars die Verdiuduug von Eisen uud Blei uicht durch unulittelbares Anlöten er-
folgeu, vielmehr muß dieselbc mittclst messtngeuer Verbindllilgsschraubeu, welche
au das Bleirohr auzulöten siild, ausgesührt werdeu.
 
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