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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0422
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389

zu beantragen. Der betr. Kontrolbeamte wird diese Prüsung in thunlichster Kürze
vornehmen und den Privatinstallateur vou dem Ternüne in Kenntnis setzen. Die
Leitung muß den vorliegendeu Bestimmungen entsprechen und sich, falls sie an die
Wolssbrunnenleitung angeschlossen werden soll, für einen Druck von zehn Atmo-
sphären, bei der Rombachleitung aber, je nach Lage, für eiuen solchen bis zu fünfund-
zwanzig Atmosphären völlig dicht erweisen.

(Vergl. Z 22 der gemeinschaftlichen Bestimmungen.)

0. Gemeinschaftliche Bestimmungen
für die an die städtischen Gas- und Wasserleitungen angeschlossenen Privatleitungen.

ß 21. Die Herstellung und Unterhaltung der Gas- und Wasser-Zuleitungen vom
Hauptrohr bis zum Gas- bezw. Wassermesser geschieht ausschließlich durch Jnstalla-
teure der städtischen Werke.

Den Privat-Jnstallateuren ist es untersagt, irgend welche Arbeiten an den Zu-
leitungen oder den Gas- und Wassermessern vorzunehmen, sie mit der Leitung zu ver-
binden, abzuschrauben, aufzufüllen, zu entleeren, die Straßenschachte zu öffnen und
die am Straßenrohr befindlichen Hauptabsperrhahnen der Wasserzuleitungen zu stel-
len, zu öffnen oder zu schließen. Letzteres ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn
Gefahr im Verzuge ist, doch muß in diesem Falle der Direktion der stadtischen Gas-
und Wasserwerke unmittelbar darnach schriftliche Mitteilung von dem Vorgange ge-
macht werden.

§ 22. Nur die erstmalige Prüfung der Gas- und Wasserleitungen, welche in ihrer
ganzen Ausdehnung sichtbar sein müssen, erfolgt kostenfrei, für die zweite und jede
weiter notwendig werdende Probe ist der Betrag von 1 Mk. 50 Pf. an die Kasse der
städtischen Gas- und Wasserwerke zu entrichten. Der die Probe abnehmende Beamte
hat nicht die Verpstichtung — falls ein Zurückgehen des Manometers einen Fehler
markiert — diesen Fehler aufzusuchen, vielmehr genügt die einfache Thatsache, daß
der Manometer nicht unverändert seinen Stand innehält, eine zweite und folgende
Leitungsprobe zu verlangen. Alle zur Abnahme der Probe erforderlichen Apparate,
Werkzeuge u.s.w., wie KompressionLpumpe, Manometer, Verbindungsschläuche u.s.w.
hat der Privatinstallateur zu besorgen und alles zur Probe Nötige derart vorzu-
bcreiten, daß dieselbe zur vorher vereinbarten Stunde ohne weiteres erfolgen kann,
widrigensalls die Probe als mißglückt angesehen und eine weitere mit 1 Mk. 50 Pf.
zu vergütende Prüfung angeordnet werden muß.

8 23. Die Prioatinstallateure sind verpflichtet, die Gas- und Wasserleitungen
im Uebrigen in Uebereinstimmung mit den zur Zeit der Anfertigung der Leitung gil-
tigen Vertragsbestimmungcu über die Abgabe von Gas und Wasser an Privat-Abon-
uenten auszuführen und sind ferner verpflichtet, von allen größeren Aenderungen und
Erweiterungen bestehender Gas- und Wasserleitungen der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke sofort nach ihrer Fertigstellung schriftlich Anzeige zu erstatten.
Dies bezieht sich namentlich auch auf Badeeinrichtungen, Closets, Pissoirspiilungen
und alle sonstigen Apparate und Einrichtungen, welche von der Wasserleitnug versorgt
werden, wie Ventilatoren, Zimmerfontainen, Aquarien, Wassermotoren und der-
gleichen mehr.

8 24. Gas- und Wasserleitungen, die überdeckt werden sollen, müssen städtischer-
seits geprüft sein, bevor die Ueberdeckung ersolgt, widrigenfalls die Enlfernuug der
letzteren verlangt werden kann, was besonders dann geschehen soll, wenn die betref-
fende Leitung sich nicht vollkommen dicht erweist.

8 25. Die Direktion der städtischcn Gas- und Wasserwerke hat jederzeit das Recht,
die Arbeit der Privatinstallateure zu kontrolliereu und bei etwa vorgefundenen Feh-
leru in der Ausführung sofort Abhilse zu verlangeu.

8 26. Gas- und Wasserlcitungen, wclchc den vorstehenden Bestimmungen nicht
entsprechen oder sonstige grobe Mäugel ausweisen, dürfen nicht in Gebrauch genom-
men werden. Bercits in Gebrauch genommene Leitungen kann die Direklion der stad-
tischen Gas- und Wasserwerke, salls nach ergangener Aufforderuna die Abstelluug der
betreffendeu Mängel nicht sofort ersolgt, ohne weileres abschließen lassen.

Privatgas- und Wasserleitnngen, welche zur Zeir des Znlrasrtretens vorstehen-
der Bestimmunaen sich bereits im Gebrauch desinden, miissen, besonders wenn sich
gesahrdrohende Mängel an denselben ergeben, nach Vorschrist geändert oder dürsen
nicht weiter benützt werden.

8 27. Ilebertretuugen dieser Bestimmnngen werden gemaß 8 116 und 8 l08 Z. 5
P.-St.-G.-B. ail Geld eventnell bis zil 100 Mark oder mit Hast beftrast.
 
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