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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0424
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391

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden an Geld bis zu 150 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen beftraft.

Wer die zur Verhütung vou Unglücksfüllen angebrachten Schutzmittel und War-
nungszeichen entferut oder für ihreu Zweck unbrauchbar macht, wird nach Z 109 Z. 1
P.-St.-G.-B. mit Haft bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zu 100 Mk. bestraft.

IV. Straßeupolizei.

L. Stratzenpolixei-Ordnung

vom 12. Mai 1882 mit Aenderungen vom 19. Dezember 1884 und 11. Oktober 1898.

8 1. Schnelles und unvorsichtiges Reiten und Fahren. Es ist
untersagt. durch schnelles oder unvorsichtiges Reiten oder Fahren auf öffentlichen
Wegen Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr zu setzen.

§2. Gebot desSchritt-Reitens undFahrens. Auf Straßenstrecken,
für welche ein bezügliches Olebot der zuständigen Behörde ergangen und im Wege der
Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen Anschlag bekannt gemacht worden ist, darf
nur im Schritt geritten und gefahren werden.

Z 3. Fahren während der Schneebahn. Es ist untersagt, während der
Schneebahn auf öffentlichen Wegen ohne Geläute oder Schellen zu fahren.

§4. Lagern von Gegenständen auf öffentlichen Wegen nnd
Plätzen. Es ist untersagt, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wer-
den kann, aufzustellen, hinzulegen oder liegen zu lassen oder den bei der Genehmignng
festgesetzten Bedingungen zuwiderzuhandeln.

8 5. Beleuchtung solcher Gegenstände. Wer auf öffentlichen Wegen
und Plätzen Gegenstande der in tz 4 bezeichneten Art aufstellt, hinlegt oder liegen läßt,
hat dafür zu sorgen, daß dieselben während der Dunkelheit genügend beleuchtet sind.
Diese Verpflichtung liegt, wenn Fuhrwerke durchreisender Personen auf öffentlichen
Wegen und Plätzen während der Dunkelheit aufgestellt sind, sowohl dem Leiter des
Fuhrwerks als dem Wirte ob, bei welchem der Reisende eingestellt hat.

§6. Schleifen von Gegenständen auf Landstraßen und Kreis-
straßen. Es ist untersagt, auf den Landstraßen und Kreisstraßen Gegenstände
zu schleifen, welche, wie Steine, Bäume, Bauholz, Sügeklötze, Faschinen, Stangen,
Pflüge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder Schwere die Fahrbahn angreifen.

Ausnahmsweise kann durch die zuständige Behörde das Schleifen solcher Gegen-
stände oder einzelner Gattungen derselben auf bestimmten Landstraßen, Kreisstraßen
oder Strecken derselben gestattet werden, sofern Benachteiligungen der Straße (na-
mentlich bei genügender'iLchneebahn) iufolge des Schleifens nicht zu fürchten ffnd
oder nach den örtlichen Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft eine ausnahms-
weise Gestattung als dringend wünschenswert erscheint.

Werdeu Gegenstände auf den Landstraßen oder Kreisstraßen geschleift, so sind
die Vorstchtsmaßregeln zu beachren, die zur Verhütung von Störungen des Verkehrs,
von Gefährdungen der Sicherheit und von erheblicheren Beschädigungen des Straßen-
korpers allgemein erforderlich oder bei Erteilung der Genehmigungchesonders vorge-
schrieben worden siud.

8 7. Schleifen von Gegenständen auf Gemeindewegen. Die Be-
stimmung dcs letzten Absatzes des 8 6 findet auch auf Gemeindewege Aulvendung.

Jm Uebrigen kann das Schleifen folcher Gegenstände ailf Gemeindewegen durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkr werden.

tz 8. Aufgraben und sonstige Arb'eiten an öffentlichen Wegen.
Es ist untersagt, obne vorgängigc Genehmigung der zuständigen Behörde an öffent-
lichen Wegen Aufgrabnngen und sonstige, den L-traßenkörper oder dessen Zube-
hörden berührende Arbeiten vorzunehmen oder den Bedingungen der in dieser Hiu-
sicht erteilten Genehmignng zuwiderzuhandeln.

Die Genehmigung ist auch dann einzuholeu, lvcnn die Ausgrabungen und son-
stigen Arbeiten züm Zwecke der Herstclluug und Uuterhaltung von Zusahrten,
Dohleu und anderen Vorrichtungen geschehen sollen, welche den Anftößern oder
sorlstigen Personen an dem öffentlichen Wege kraft Duldung oder eines in Anspruch
genommenen RechtstitelS zusteheu.

8 9. Breite der Lad u n g. Lastwagen dürsen bei der Fahrt aus öffentlicheu
Wegen nicht so breit geladen sein, daß sie den doppelten Raum der Radspur ein-
 
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