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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0425
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392

nehmen. Ausnahmen können für bestimmte Wegstrecken durch die zuständige Be-
hörde allgemein oder in einzelnen Fällen gestattet werden.

810? Schwere der Ladung. Es ist untersagt, öffentliche Brücken mit
Lasten, welche mit der Tragfähigkeit der Brücke nicht mehr im Verhaltnis stehen, zu
befahren, oder den von deu zuständigen Behörden hinsichtlich der Befahrung öffent-
licher Brücken mit schweren Lasten sestgesetzten Bedingungen zuwider zu handeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Lasten befahren werden, welche 10000 Kilo-
gramm übersteigen, so bedarf es dazu der vorgängigen Genehmigung der zustän-
digen Behörde, welche allgemein sür eine bestimmte Brücke oder in den einzelnen
Fällen der Benützung erteilt werden kann.

810a. Beschaffenheit der Ladung. Es ist untersagt, auf öffentlichen
Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, dessen Ladung derart lose aufliegt, daß durch
ein gänzliches oder teilweises Herab- oder Herausfallen der geladenen Gegenstände
die Sicherheit nnd Beguemlichkeit des Verkehrs gefährdet, bezw. beeinträchtigt werden
kann, oder aus dessen Ladung spitze oder scharfe Gegenstände (wie Sensen, Gabeln,
Sägen und dergl.) in gefährlicher Weise hervor- oder hcrausragen.

§ 10 b. Bes chassenheit des Fuhrwerks. Es ist untersagt, auf öffent-
lichen Wegen mit Fuhrwerken zu fahren, an deren Seite ein hervorstehendes Sitz-
brett (sogen. Faullenzer) angebracht ist.

Lastwagen, welche auf offentlichen Wegen mit stärkerem Gefäll fahren, müssen
mit einer ausreichenden Brems-(Sperr-)Vorrichtung versehen oder mit einem Rad-
schuh ausgestattet sein.

8 10 o. Beschaffenheit der Zugtiere. Es ist untersagt, bcim Fahren
auf öffentlichen Wegen bissige Zugtiere, sofern sie nicht mit einem vollständig siche-
ren Maulkorb versehen sind, sowie als Schlüger bekannte, kollerige oder fallsüchtige
Zugtiere zu verwenden.

8 10 ä. Verhalten der daSFuhrwerk leitenden oder benützenden
Personen. Es ist untersagt, beim Fahren auf öffentlichen Wegen

1) Wagen, wclche so hoch beladen sind, daß dadurch die sichere Leitung vom
Fuhrwerk aus gefährdet wird (insbesondere Heu-, Frucht-, Stroh- und Laubwagen)
vom Wagen aus zu lciten oder Zugtiere überhaupt ohne Leitseil vom Wagen aus
lediglich )nit Zuruf und Peitiche zu lenken.

2) Auf der Deichsel des Fuhrwerks, auf cinem nach 8 ^Ob verbotencn L>eiten-
brett oder bei Lastwagen derart auf dem Vorderteil des Wagens zu sitzen, daß die
Beine in der Lust schweben oder auf die Wagcndeichsel zu stehen kommen.

810s. Tragcn von Sensen auf osfentlichen Wegen. Wer beim
Gehen oder Fahren auf öffentlichen Wegen eine Sense mit sich führt, hat die
Spitze der Sense nach oben oder an den Schaft angelegt zu tragen.

8 11. Aneinanderhängen von Wagen. Beim Fahren dürfen nie mehr
als zwei Wagen aneinandergehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist nur gestattet, wenn der hintere
Wagen nicht stärker beladen, nicht größer und nicht stärker ist alS der vordere Wagen,
und wenn außerdem durch eine feste Verbindnng beider Wagen (insbcsondere durch
Unterschiebung der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen) für eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Durch die zuständige Behörde kann sür öffentliche Wege oder Strecken derselben,
bei denen das Fahren mit zusammcngehängten Wagen wcgen der Größe des Gefälls,
der Schärfe der Krümmungen oder der Lchmalheit der Fahrbahn die Verkehrssicher-
heit gefährdet, das Zusammenhängen von Wagen ganz nntersagt odcr auf daS An-
hängen unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise heschränkt
werden.

8 12. Langholztransport. Fuhrwerke, welche zum Transport von Lang-
holz auf öffentlichen Wegen benützt werdcn, sind derart einznrichten und zn lciten,
daß Gefährdungen der Verkehrssicherheit vermieden werden.

Für öffentliche Wege oder Strecken derselben, welche wegen der Größe des Ge-
fälls, der Schärfe und Zahl der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn be-
sondere Schwierigkeiten für den LangholztranSport bietcn, kann durch die zuständige
Behörde vorgeschrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen mit
cinem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit eincr Vorrichtnng zum Leiten
(Schwicke) versehen sein und dem Wagen das zur Leitung und Bediennng erforderliche
Personal (zwei erwachsene Personen) beigegeben sein muß.
 
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