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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0443
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410

Zu den von der Aussichtsbehörde für notwendig erachteten, auf Kosten der Be-
triebsunternehmerin vorzunehmenden technischen Revision hat die letztere das etwa
ersorderliche Hilsspersonal zu stellen.

ß 4. Jedem Zuge ist das zur Führung und Bedienung erforderliche Personal
beizugeben. Dasselbe muß zur Besorgung der ihm übertragenen Verrichtungcn be-
fähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierüber sind dem Bezirksamte einzureichen
undcharf die Einstellung zur selbständigen Verwendung erst erfolgen, wenn die arnt-
liche Zulässigkeitsbeschemigung erteilt und ausgehändigt ist.

Die Betriebsordnung sowie die Dienstweisungen sür die Bediensteten bedürfen
der polizeilichen Bestätigung.

Bedienstete, welche sich Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Be-
triebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten im Dienste zu
Schulden kommen lassen, sind — unbeschadet ihrer Bestrafung aus Grund dieser Vor-
schrist — auf Verlangen der Aussichtsbehörde zu entlassen; das letztere gilt auch von
solchen Bediensteten, 'welche sich zur weiteren Besorgung des Dienstes in der Folge
als unbesähigt erweisen.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit dars IÜ/2M in der Sekunde nicht übersteigen.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß das Bahngeleise vermittelst einer an
den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt werden, daß das Geleise
aus mindestens doppelte Bremslänge übersehen werden kann. Außerdem sind die
Wagen im Jnnern, sowie die Warteräume und Stationszugünge zu beleuchten.

Z 6. Die Züge dürseu nur aus einem aus- und einem absteigenden Wagen be-
ftehen. Die höchste Zahl der in einem aussteigenden Wagen zuzulässenden Personen
beträgt 50, nämlich 40 im Jnnern und 10 aus der oberen Plattsorm. Für den ab-
Wärtsgehenden Wagen wird^als Höchftmaß der Wassersüllung sestgesetzt:

bei 10 Fahrgästen auf 8llbm
„ 20 „ „ 7 „

'k 30 „ „ 6 „

/, ^O „ „ 5 „

„ 50 „ „ 4 „

Bei Beförderung von Gepäck ist die festgesetzte Personenzahl oder Wasserfüllung
dem Gewicht des Gepäcks entsprechend zu vermindern.

7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbediensteten und dem Aus-
sichtspersonal gestattet.

Das Einsteigen in einen bereitS in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hilseleistung dazu ist verboten, desgleichen das Äussteigen, so lange der Zug sich noch
in Gewegung besindet.

Ebenso ist es untersagt, auf der Plattform des Wagens sich über dieselbe hinaus-
zubeugen oder einzelne KörperLeile hinauszustreckeu.

§ 8. Vorbehaltlich der weitergehenden Strafvorschriften der M 305, 315 und 316
des R.-St.-G.-B. ist es untersagt, 'die Drahtseilbahn und die zugehorigen Anlagen und
Betriebsmittel zu beschädigen. Desgleichen ist jede Handlung strafbar, welche — wie
die Anbringung von Fahrhindernissen, unbesugter Gebrauch der Bremsvorrichtung,
Nachahmung der Signale u. dgl. — den Bahnbetneb gcfährden oder stören könnte.

9. Alles Lürmen nnd Singen in den Wagen ist untersagt und das Tabak-
raucheu nur aus den Anßenplätzen und in den als Raucheoupb bezcichneten Wagen-
abteilungen gestattet.

§10. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen den Mitsahrenden angenscheinlich läftig werden, sind von der Fahrt auszu-
schließen. Etwa schon bezahlteS Fahrgeld ist denselben zurückzugeben. Pcrsonen,
welche betrnnken sind oder sich unanstä'ndig benebmen, sind vor der Fahrt auszu-
setzen und haben keinen Anspruch auf Rückgabe dee> Fahrgeldes.

§ 11. Hunde dürfen bei den regelmäßigerr Fahrten nur im Gepäckranm und rurr
in Begleilnng von erwachseuen Personen mitgenommen werden. Gepäck- und Güter-
besörderung 'ist in dem Gcpäckraum zulässig, jedoch dnrfen innerhalb des sür den
Wagensührer bcsümmlen NalUlles keinerlei Gegenständc gelagert werden. KleinereS
 
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